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Barrierefreie Produkte bald gesetzlich vorgeschrieben?

(22.12.2001) Behinderte sollen sich in allen Lebensbereichen bewegen können wie Nichtbehinderte. Das strebt das Bundesarbeitsministerium mit einer Reform des Behindertenrechts an. Schwerpunkte des geplanten Gleichstellungsgesetzes werden ein generelles Benachteiligungsverbot wie auch die Herstellung von Barrierefreiheit im öffentlichen Raum sein. Ferner ist geplant, die Gebärdensprache als Amtssprache fest zu schreiben. Zusätzlich sollen die Behindertenverbände ein Klagerecht für ihre Belange bekommen.

Zum Hintergrund: Der Begriff "barrierefrei" wird in der Regel mit den Normen

In Hessen sind diese Normen als technische Baubestimmung eingeführt, und in den meisten Bundesländern ist der Begriff "barrierefrei" in der jeweiligen Landesbauordnung zu finden.

Der Deutsche Bundestag hat 1994 den Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes ergänzt durch den Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".

Nun liegt ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen "Behindertengleichstellungsgesetz - BGG" (Stand: 31.08.2001) vor. Dieses Gesetz hat das Ziel, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern. Ferner soll ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Ein behinderter Mensch ist nach diesem Gesetz eine Person, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Barrierefrei sind Bereiche, Produkte oder Systeme (insbesondere technische Gebrauchsgegenstände und Systeme der Informationsverarbeitung), wenn diese für ein behinderten Mensch in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Ein ganz besonderer Aspekt ist in diesem Gesetz die Einführung von Zielvereinbarungen. Mit diesen soll die Barrierefreiheit hergestellt bzw. erreicht werden. Dazu ist vorgesehen, dass Bundesverbände behinderter Menschen Zielvereinbarungen mit Unternehmen bzw. deren Verbände abschließen können. Die Vereinbarungen enthalten die Festlegung von Mindestbedingungen um Bereiche, Produkte oder Systeme barrierefrei zu gestalten. So könnte z.B. vereinbart werden, innerhalb einer bestimmten Frist den Zugang/Eingang zu Häusern einer Kaufhauskette für Rollstuhlfahrer zugänglich oder Fahrkartenautomaten für seheingeschränkte Menschen nutzbar zu machen. Die Vereinbarungen werden bei dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in einem Zielvereinbarungsregister geführt und auf Einhaltung überwacht.

Ergänzend zu diesem neuen Behindertengleichstellungsgetz ist der Entwurf der Norm DIN 33455 (Barrierefreie Produkte - Grundsätze und Anforderungen) veröffentlicht worden. Diese Norm sieht vor, dass technische Produkte für möglichst alle Menschen konstruiert und hergestellt werden. Insbesondere soll der bestimmungsgemäße Gebrauch der Produkte sichergestellt und erleichtert und die Sicherheit der Nutzer erhöht werden. Sie gilt für einfache und zerlegbare Produkte, für Produktgruppen und Produktkombinationen. Beispiele sind Geschirr, Verpackungen, Schilder, Beschläge, Arbeitsmittel, Hausgeräte, Computer und haustechnische Systeme.

Produkte müssen den Aufgaben angemessen gestaltet sein und so den Nutzer bei Erledigung seines geplanten Vorhabens unterstützen, sollten selbsterklärend sein und aufgrund ihrer Gestaltung auf ihre bestimmungsgemäße Nutzung schließen lassen und weitgehend ohne Gebrauchsanleitung genutzt werden können. Produkte müssen bei bestimmungsgemäßer Nutzung fehlertolerant sein, d.h. es dürfen trotz fehlerhafter Benutzung keine unsicheren, den Nutzer oder das Produkt gefährdende Zustände eintreten oder Folgeschäden entstehen.

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