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Kälteverteilungsleitungen müssen nach EnEV 2009 gedämmt werden

(17.9.2009) Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Energieeinsparverordnung werden erstmalig auch Kälteverteilungsleitungen von raumlufttechnischen Anlagen in die Dämmpflicht einbezogen. Nach Überzeugung des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) ist diese Dämmvorschrift zwar ein wichtiger erster Schritt, für eine effiziente Reduzierung der Wärmeverluste müssten in den kommenden Jahren jedoch größere Dämmdicken vorgeschrieben werden. Ebenfalls neu: Auch Wärmeverteilleitungen, die an Außenluft grenzend verlegt sind, müssen nach der EnEV 2009 gedämmt werden.


Bild: Armacell GmbH

Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik von Gebäuden berücksichtigt wurde, wurden diese Anforderungen mit der EnEV 2009 jetzt verschärft. Nach der neuen EnEV müssen Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen gedämmt werden. Die geforderte Dämmdicke von 6 mm entspricht nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik. Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) weist jedoch darauf hin, dass eine solche Dämmung weder zur Verminderung der Energieverluste noch zur Vermeidung von Tauwasser ausreichen würde. Die Anforderung könne daher nur als erster zukunftsweisender Schritt in Richtung Energieeinsparung betrachtet werden.

Bei der Planung kältetechnischer Anlagen sollten bereits heute unbedingt größere Dämmdicken ausgeschrieben werden. Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 "Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung". Die etwas höheren Investitionskosten sollten sich schnell bezahlt machen. Aufgrund des hohen Kosten- und Energieaufwandes zur Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen werden wohl die Anforderungen der EnEV in den kommenden Jahren weiter ansteigen müssen.

Da sich die bisherigen Regelungen zur Dämmung von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen bewährt haben, werden sie mit nur einer wesentlichen Änderung übernommen: Nach der EnEV 2009 müssen jetzt auch Rohrleitungen gedämmt werden, die an Außenluft grenzend verlegt sind. Damit werden erstmalig auch Wärmeverteilleitungen in die Dämmpflicht genommen, die nicht im Gebäude bzw. der thermischen Gebäudehülle verlaufen. Für diese Leitungen fordert die EnEV eine so genannte 200% Dämmung, also eine Verdoppelung der Mindestdicke (vgl. Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV). Diese Maßnahme befreit jedoch nicht von der Installation von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen.

Der FSK weist darauf hin, dass trotz vorgeschriebener Dämmpflicht leider noch immer zahlreiche Heizungsanlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt werden. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht korrekt oder nicht ausreichend berücksichtigt. Dabei amortisiert sich die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. oft bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der VDI 2055 sehr einfach nachgewiesen werden kann.

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