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Rohrdämmung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG)

(27.11.2020) Nach rund drei Jahren Diskussion trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum 1. November endlich in Kraft. Das neue, einheitliche Regelwerk zur Gebäudeenergieeffizienz und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien bringt allerdings nur wenig Neues. So wurden beispielsweise die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen ohne wesentliche Änderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. Damit bleibt das geforderte Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen auch weiterhin zu niedrig für eine effiziente Reduzierung der Wärmeverluste dieser energieintensiven Anlagen.

Foto © Armacell 

Laut erstem Referentenentwurf zum GEG 2017 sollten alle im Gebäude verlegten Rohrleitungen einen längenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,25 W/mK im Mittel nicht überschreiten. Diese Regelung hätte aber laut ZVSHK zu einem hohen Planungsaufwand geführt, wäre für kleinere Bauvorhaben unrealistisch und die Umsetzung vor Ort kaum kontrollierbar gewesen. Der Verband forderte daher, die Regelung aus der EnEV 2014 ohne Verschärfung der Anforderungen zu übernehmen - konkret die Tabelle aus der Anlage 5 der EnEV. Dieser Empfehlung ist der Gesetzgeber dann weitestgehend gefolgt. Auch wenn man die Tabelle 1 aus der Anlage 5 der EnEV im neuen Gebäudeenergiegesetz vergeblich sucht, so wurden die Anforderungen in der Anlage 8 zu §§69, 70 und 71 Absatz 1 übernommen. In Abhängigkeit von Einsatzbereich und Rohrinnendurchmesser ergeben sich die bekannten Dämmniveaus:

  • 100%-Dämmung (1aa bis dd),
  • 50%-Dämmung (1ee und ff),
  • Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (1gg),
  • 200-% Dämmung für an Außenluft grenzende Rohrleitungen (1hh) und
  • Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen (2).

Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen*)
Bild © Armacell (Tabelle vergrößern)

Anforderungsniveau von Kälteverteilungsleitungen zu gering

Nachdem mit der EnEV 2007 erstmals auch die Klimatechnik in der Energieeinsparverordnung berücksichtigt und die Anforderungen in der EnEV 2009 konkretisiert wurden, fordern Unternehmen und Fachgremien wie die Fördergemeinschaft Dämmtechnik eine Erhöhung der geforderten Dämmdicke für Kälteverteilungsleitungen. Die Firma Armacell hatte bereits 2009 festgestellt, dass eine Dämmdicke von 6 mm weder zur Verminderung der Energieverluste noch zur Vermeidung von Tauwasser ausreicht - siehe Beitrag „Kälteleitungen für die Klimatechnik nach EnEV dämmen“ vom 17.9.2009.

Bei der Planung kältetechnischer Anlagen sollten daher unbedingt größere 'Dämmdicken ausgeschrieben werden. Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Im Vergleich zur Heizungswasser- und Warmwasserbereitung verlangt die Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen einen bedeutend höheren Energie- und Kostenaufwand. Daher machen sich die etwas höheren Investitionskosten für ein höheres Dämmniveau in diesem Anwendungsbereich sehr schnell bezahlt.

Höheres Dämmniveau für Solarleitungen

Für direkt an Außenluft grenzende Rohrleitungen fordert das GEG eine 200%-Däm­mung. Darunter fallen auch Solarleitungen. Damit hat der Gesetzgeber wiederum den Hinweis des ZVSHK missachtet, bei der Festlegung der Dämmschichtdicke für diesen Anwendungsbereich die Realisierbarkeit beim Anschluss von Sonnenkollektoren zu berücksichtigen. Eine 200%-Dämmung ist im Anschluss- und Durchführungsbereich von Solarleitungen laut ZVSHK nicht einzuhalten. In der Tat werden vorgedämmte Solarleitungen heute mit einer maximalen Dämmschichtdicke von 100 % angeboten, wie z.B. ArmaFlex DuoSolar e-Save - siehe Beitrag „Platzsparende, GEG-taugliche Dämmung thermischer Solarleitungen à la Armacell“ vom 5.12.2018.

Gemäß GEG bleibt der Eigentümer bei fehlender Wirtschaftlichkeit von der Pflicht zur nachträglichen Dämmung befreit, ohne dass eine behördliche Prüfung nach §101 erforderlich ist. Eine Befreiung setzt allerdings voraus, dass die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt nach §102 insbesondere vor, „wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

Rohre dämmen ist Pflicht

Firmen, die im Bereich der technischen Isolierung unterwegs sind - wie etwa Arma­cell -, weisen darauf hin, dass trotz vorgeschriebener Dämmpflicht noch immer zahlreiche Heizungsanlagen bzw. -anlagenteile nicht oder nicht ausreichend gedämmt werden. Das führt zu unnötig hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Zur Erinnerung: Bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmdicken handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigt Dämmschichtdicken, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der VDI 2055 sehr einfach nachgewiesen werden kann.

Weitere Informationen zu Rohrdämmung gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) können per E-Mail an Armacell angefordert werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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