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Nachbarrechtliche Regelungen bei der nachträglichen Fassadendämmung

(21.12.2012) Seit der Einführung des Energieeinsparungsgesetzes im Jahre 1976 wur­den zur Sicherung der künftigen Energieversorgung die energetischen Anforderungen an Bauwerke immer wieder verschärft.  „Bei der Sanierung bestehender Gebäude stoßen nun aber immer mehr Menschen an Grenzen, und zwar im buchstäblichen Sinne, wenn nämlich ihre Außenwanddämmung über die Grundstücksgrenze hinaus­ragt,“ konstatiert Rechtsanwalt Philip Pürthner, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Gerade in Innenstädten und alten Ortskernen stehen Häuser oft auf der Grundstücks­grenze, so dass dort eine nachträglich aufgebrachte Dämmung zwangsläufig über das Grundstück hinausragt. Bei restriktiver Auslegung der gesetzlichen Vorschriften müsse dafür der Nachbar dem Überbau zustimmen, erläutert Philip Pürthner. „Dem Wunsch nach Verbesserung der energetischen Qualität steht der individuelle Eigentumsschutz des Nachbarn nach Art. 14 Grundgesetz gegenüber.“ Um diesen Konflikt zu lösen, haben die Länder Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bremen entspre­chende nachbarrechtliche Regelungen eingeführt. Demnach muss eine vom Nachbar­grundstück herüberragende Wärmedämmung geduldet werden, wenn die Beeinträch­tigung nur geringfügig ist und eine vergleichbare Wärmedämmung mit einer Alterna­tiven nicht mit vertretbarem Aufwand zu erzielen ist.

Aber auch dann müssen die Bestimmungen exakt beachtet und der Einzelfall geprüft werden, mahnt der Wiesbadener Fachanwalt an und verweist auf ein Urteil des Ober­landesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt vom 26.09.2012 Az: 19 U 110/12 (vorher­gehend LG Gießen, 07.03.2012 – Az: 2 O 481/10). In diesem Fall hatte die geplante Wärmedämmung die Anforderungen der Energieeinsparverordnung überstiegen. Die Dämmschicht wäre dicker ausgefallen als vorgeschrieben und hätte weiter über die Grundstücksgrenze hinausgeragt als nötig. Diese Beeinträchtigung musste der Nachbar nicht hinnehmen. Das Oberlandesgericht stützte sich bei seinem Urteil auch auf die Gesetzesbegründung zu § 10a Abs. 1, Nr. 1 im Hessischen Nachbarrechtsgesetz.

Pürthner rät Hausbesitzern und Architekten dringend, sorgfältig zu planen, um nicht an einem nachbarlichen Einspruch zu scheitern. „Das in Artikel 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentumsrecht ist als Grundrecht von überra­gender Bedeutung und wird als solches in der Rechtsprechung auch entsprechend gewürdigt.“

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