DStV erreicht Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke
(24.2.2016) Im Sommer 2015 wurde die Verwaltungsauffassung zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) geändert. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist ein BHKW seither grundsätzlich nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren, sondern wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Damit entfällt die Möglichkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Sinne des §7g EStG. Denn dieser kommt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, nicht jedoch für unselbständige Gebäudebestandteile.
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat in seiner Stellungnahme „S
09/15“ vom 18. August 2015 (PDF-
Übergangsregelung für BHKW für Fälle mit in 2013 oder 2014 gebildetem IAB ohne Anschaffung, Herstellung oder verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2015
Die Bemühungen des DStV haben Erfolg: Nach Abstimmung auf
Bund-Länder-Ebene wird zur Vermeidung dieses Ergebnisses aus
Vertrauensschutzgründen das Wahlrecht bezüglich der Qualifikation des BHKW
ausgedehnt. In vorgenannten Fällen kann weiterhin ein selbständiges
bewegliches Wirtschaftsgut angenommen werden, wenn die KWK-Anlage bis zum
31.12.2016 tatsächlich angeschafft oder hergestellt wird. Die Ausübung des
Wahlrechts muss mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 vorgenommen werden
(Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11.1.
Übergangsregelung für BHKW für Fälle mit Anschaffung, Herstellung oder Bestellung vor dem 31.12.2015
Im Zuge der Übergangsregelung sind auch für bereits zum 31.12.2015 vorhandene BHKW einige Punkte zu beachten. Erklärt der Steuerpflichtige in der Veranlagung für das Jahr 2015 das BHKW nunmehr als Gebäudebestandteil, sind zwei Fälle zu unterscheiden.
- BHKW-Einbau im Zuge einer Neubaumaßnahme bzw. als
anschaffungsnahe Aufwendung
Die Anschaffungs /Herstellungskosten unterliegen der gleichen Abschreibung wie auch das Gebäude. Das AfA Volumen muss dabei um die bisher für das BHKW als bewegliches Wirtschaftsgut in Anspruch genommene AfA gemindert werden. - Austausch einer vorhandenen Heizungsanlage
Wurde eine Heizungsanlage, z. B. im Zuge einer energetischen Modernisierung, durch ein BHKW ersetzt, ist der vorhandene Restwert in voller Höhe als Erhaltungsaufwand erfolgswirksam zu berücksichtigen.
Wer das Wahlrecht dahingehend ausübt, das BHKW als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln und eine zuvor bestehende Zuordnung zum Betriebsvermögen beibehält, kann die Anschaffungskosten für das BHKW über die ursprüngliche gewöhnliche Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle von 10 Jahren abschreiben.
Betriebsvorrichtungen
BHKW, bei denen es sich um Betriebsvorrichtungen handelt, sind nicht von der Neuregelung betroffen und damit weiterhin als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Ein IAB kann für sie dem Grunde nach nicht gewährt werden. Wenn gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird, kann nicht ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass das BHKW in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Für das Nutzungsverhältnis ist entscheidend, in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen des den Strom erzeugenden Betriebs gehören. Eine fremdbetriebliche Nutzung liegt demnach insbesondere bei der Versorgung privater Gebäude oder Einrichtungen vor.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Ausschreibung von KWK-Anlagen, die gefördert werden wollen (28.5.2017)
- „Blauer Strom“: Neue Wort- und Bildmarke (incl. Zertifikat) soll KWK-Strom ein Gesicht geben (25.4.2017)
- Entscheidung des Bundeskabinetts zum KWKG-/EEG-Änderungsgesetz (23.10.2016)
- BINE-Projektinfo stellt robustes, preisattraktives Brennstoffzellen-Heizgerät vor (9.8.2016)
- Förderprogramm für Brennstoffzellen soll konkurrenzfähige Preise ermöglichen (8.8.2016)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
- B.KWK-Kurzstudie zum KWKG 2016 plädiert für eine differenziertere Mini-KWK-Förderung (6.11.2015)
- DPG: „Wärmepumpe schlägt oft Kraft-Wärme-Kopplung“ (5.11.2015)
- BMWi stellt Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vor, und die Branche nimmt Stellung (6.9.2015)
- Wärme durch Strom aus erneuerbaren Energien für Klimaschutzziele unabdingbar (4.5.2015)
-
Bundesfinanzhof urteilte über Steuern bei selbsterzeugtem und
-genutztem Strom (4.5.2015) - Kein wirtschaftlicher Betrieb von (Mikro-)KWK-Anlagen ohne kontinuierlichen Wärmebedarf! (20.3.2015)
siehe zudem:
- Kraft-Wärme-Kopplung im alternative Energien-Magazin auf Baulinks
- Literatur / Bücher zum Thema Solarthermie bei Amazon