Ausschreibung von KWK-Anlagen, die gefördert werden wollen
(28.5.2017) Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) mit einer Leistung von 1 bis 50 MW müssen in Zukunft an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn für diese Anlagen eine Förderung gezahlt werden soll. Einzelheiten regelt die von der Bundesregierung vorgelegte „Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“.
Eigene Förderkategorie für „besonders innovative KWK-Anlagen“
Damit wird die Höhe der finanziellen Förderung von KWK-Anlagen nicht mehr gesetzlich festgelegt, sondern in Ausschreibungen ermittelt. Das Ausschreibungssystem soll am 1. Dezember 2017 beginnen. Die Bundesregierung würdigt das Ausschreibungsmodell wegen seiner hohen Investitionssicherheit, während die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe Ineffizienzen mit sich bringen könne. Für besonders innovative KWK-Anlagen zwischen einem und zehn MW soll eine eigene Förderkategorie ebenfalls auf Basis von Ausschreibungen gebildet werden. Als besonders innovativ gelten KWK-Systeme, die zusätzlich zur Strom- und Wärmeerzeugung auch erneuerbare Wärme bereitstellen. Die Ausschreibungen für innovative Systeme haben Pilotcharakter.
- Die Ausschreibungen für KWK-Anlagen beginnen in diesem Jahr mit einem Volumen von 100 MW.
- Ab 2018 steigt das Volumen auf 200 MW pro Jahr, wovon erstmals 50 MW für innovative KWK-Anlagen zur Verfügung stehen.
- Der Anteil der innovativen Anlagen soll in den Folgejahren schrittweise erhöht werden.
- 2021 sollen nach Angaben der Regierung Ausschreibungen für 135 MW auf KWK-Anlagen und 65 MW auf innovative KWK-Anlagen entfallen.
Um die Abgabe zu hoher Gebote angesichts des zu erwartenden niedrigen Wettbewerbs zu verhindern, werden Höchstwerte für die Ausschreibung eingeführt. Diese betragen ...
- 7 Cent pro Kilowattstunde für „normale“ KWK-Anlagen und
- 12 Cent für innovative KWK-Anlagen.
Gemeinsame Ausschreibungen
Außerdem werden mit der Verordnung in begrenztem Umfang gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und von Solaranlagen mit einem Volumen von 400 MW pro Jahr ermöglicht. Ziel ist es laut Bundesregierung, „Funktionsweise und Wirkungen von energieträgerübergreifenden Ausschreibungen zu erproben und die Ergebnisse zu evaluieren“. Diese Ausschreibungen sollen Pilotcharakter haben und von der Bundesnetzagentur zwischen 2018 und 2020 durchgeführt werden.
Wenn weiterer Netzausbaubedarf erforderlich wäre
In Gebieten, in denen zusätzliche Erneuerbare-Energien-Anlagen einen weiteren Netzausbaubedarf mit sich bringen würden, sollen die Gebote mit einem Aufschlag belegt werden. Nach Angaben der Regierung verringern sich damit die Zuschlagschancen solcher Anlagen. Weitere Regelungen sollen verhindern, dass Windenergieanlagen überhöhte Renditen erwirtschaften, wenn die Ausschreibungen ohne „Referenzertragsmodell“ stattfinden.
Strafzahlungen
Für Anlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, müssen die Bieter finanzielle Sicherheiten hinterlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anlagen auch tatsächlich errichtet werden. Werden die Anlagen nicht innerhalb von 48 Monaten nach Zuschlagserteilung errichtet, wird eine Strafzahlung (Pönale) fällig. „Je höher die Pönale bei ansonsten wenig strengen Teilnahmevoraussetzungen ist, desto höher ist in der Regel die Wahrscheinlichkeit, dass die Gebote in konkrete Projekte umgesetzt werden“, erwartet die Bundesregierung.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
- Kraft-Wärme-Kopplung im alternative Energien-Magazin auf Baulinks
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