Bundesfinanzhof urteilte über Steuern bei selbsterzeugtem und -genutztem Strom
(4.5.2015) Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produziert, der liegt im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den öffentlichen Netzen und kann zudem bei Überschüssen Strom in diese einspeisen. Eine höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern weiter entgegen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 3/10)
Der Fall: Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk (BHKW) und gab von dem selbst produzierten Strom auch immer wieder etwas gegen Entgelt an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten - zumal er die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des Heizkraftwerkes geltend machte. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst. Deswegen stellte sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei.
Das Urteil: Der BFH als oberste zuständige Gerichtsinstanz entschied, dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein fiktiver, den Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis. Das gelte zumindest dann, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tatsächlich zu ermitteln.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Bundesfinanzhof
- LBS
- SolardachCheck und weitere EnergieSparRatgeber
- Förderratgeber von co2online und Fördermitteldatenbank von fe.bis
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siehe zudem:
- Stromspeicher, Kraft-Wärme-Kopplung, Photovoltaik im erneuerbare Energien- sowie Haustechnik-Magazin bei Baulinks
- Literatur / Bücher über Photovoltaik, Stromspeicher und Haustechnik bei Baubuch / Amazon.de