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Bundesfinanzhof urteilte über Steuern bei selbsterzeugtem und -genutztem Strom


  

(4.5.2015) Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produ­ziert, der liegt im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den öffentlichen Netzen und kann zudem bei Überschüs­sen Strom in diese einspeisen. Eine höchstrichterliche Ent­scheidung kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern weiter entgegen. (Bun­desfinanzhof, Aktenzeichen XI R 3/10)

Der Fall: Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk (BHKW) und gab von dem selbst produzierten Strom auch immer wieder etwas ge­gen Entgelt an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteuer­rechtlich als Unternehmer zu betrachten - zumal er die Mehr­wertsteuer für die Anschaffungskosten des Heizkraftwerkes geltend machte. Er belieferte gleichzeitig aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst. Deswegen stellte sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei.

Das Urteil: Der BFH als oberste zuständige Gerichtsinstanz entschied, dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein fiktiver, den Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis. Das gelte zumindest dann, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tat­sächlich zu ermitteln.

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