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BGH zur Sicherheitenvereinbarung in den AGBs eines Fertighausanbieters

(30.5.2010) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilien-Fertighaus-Anbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorlegen muss.

Die Klausel benachteilige bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien den Bauherrn nicht unangemessen §307 BGB. Der Belastung des Bauherren mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts stehe ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung entgegen. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht und der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Im Gegenatz zu den nicht unwesentlichen abzusichernden Risiken für den Fertighausanbieter falle die Kostenbelastung für den Bauherrn im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht.

  • Urteil vom 27. Mai 2010 – VII ZR 165/09
  • LG Hannover – Urteil vom 10. Februar 2009 – 18 O 229/08
  • OLG Celle – Urteil vom 19. August 2009 – 13 U 48/09

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