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"Rechtsgrundlage bei vier von fünf Bauverträgen rechtswidrig"

  • Grundsatzverfahren könnte Auswirkungen auf die meisten privaten Bauprojekte haben

(11.12.2005) Die meisten Verträge mit privaten Bauherren beruhen nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auf einer rechtswidrigen Grundlage. Das Landgericht Berlin verhandelte am 7.12. erstmals in einem Grundsatzverfahren, das gravierende Auswirkungen auf die meisten privaten Bauvorhaben haben könnte.

Hintergrund ist eine Klage des vzbv gegen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA), den Urheber der in der Baubranche als VOB/B bekannten Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B. In dem Rechtsstreit geht es um die Anwendung der VOB/B auch bei privaten Bauvorhaben. Weil es in Deutschland kein spezielles privates Bauvertragsrecht gibt, wird in schätzungsweise 80 Prozent der privaten Bauprojekte dieses Regelwerk herangezogen. Die VOB/B enthält zahlreiche Regelungen, die unangemessene Benachteiligungen für Verbraucher bedeuten. Gleichzeitig unterbindet der Gesetzgeber seit Jahrzehnten eine gerichtliche Überprüfung der VOB/B. Der vzbv will mit seiner Klage gegen den DVA eine gerichtliche Klärung herbeiführen, welche Teile der VOB/B bei privaten Bauverträgen unwirksam sind.

Die Anwendung der VOB/B für private Bauvorhaben hat ernsthafte Folgen für die Bauherren:

  • Verkürzung der Verjährungsfrist:
    Das BGB gibt bei Mängeln am Bauwerk einen Fünf-Jahres-Schutz und nach einer Mängelbeseitigung weitere fünf Jahre. Die VOB/B gibt stattdessen vier und nach einer Mängelbeseitigung nur zwei Jahre.
     
  • Erschwerung der Vertragsbeendigung:
    Wird ein Mangel trotz Fristsetzung vom Unternehmer nicht beseitigt, können private Bauherren nach dem BGB den Vertrag beenden. Der VOB/B reicht Untätigkeit des Unternehmers nicht, sie fordert zusätzlich und vorab die Androhung der Kündigung des Vertrages.
     
  • Einschränkung von Hinweispflichten:
    Schweigen begründet keine Rechtsfolgen. Daher müssen nach dem BGB Unternehmer den Bauherren aktiv informieren, wenn die Abnahme einer Bauleistung auch ohne das ausdrückliche Einverständnis des Bauherrn erfolgen soll. Die VOB/B verzichtet auf diese Informationspflicht.
     
  • Irreführende Bauzeitangaben:
    Wer Bauzeiten nennt, muss sich auch daran halten. Die VOB/B sieht jedoch vor, dass Zeitangaben des Unternehmers zu Bauschritten in einem Bauzeitenplan nur verbindlich sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
     
  • Intransparente Preisgestaltung:
    Private Bauherren brauchen Kostensicherheit und wo diese fehlt, müssen Unternehmen auf dieses Kostenrisiko hinweisen. So können etwa durch die Angabe eines Einheitspreises die Kosten am Ende deutlich höher ausfallen als erwartet. Eine Verpflichtung zur Kostentransparenz oder zum Hinweis auf mögliche Kostenrisiken für private Bauherren existiert in der VOB/B nicht.

Ein Erfolg des vzbv vor Gericht würde den Druck auf den Gesetzgeber erhöhen, ein privates Bauvertragsrecht zu schaffen.

Vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsstreits rief der vzbv die Bundesregierung auf, die im Koalitionsvertrag angekündigte Schaffung eines Bauvertragsrechts zügig in Angriff zu nehmen. "Die katastrophale Baukonjunktur ist auch eine Folge der miserablen Absicherung privater Bauherren", sagte vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. "Investieren muss sich wieder lohnen - wer private Bauinvestitionen will, muss auch für ein vernünftiges Bauvertragsrecht sorgen."

Als Kernbestandteile eines Bauvertragsrechts nannte der vzbv ...

  • eine gesetzliche Regelung zur Konkretheit und Detailliertheit von Baubeschreibungen bei Verträgen mit Generalunternehmern und Bauträgern,
  • ein gesetzlicher Zahlungsplan zur Festlegung zulässiger Ratenzahlungen auf den Gesamtbaupreis
  • eine gesetzliche Regelung zum Schutz privater Bauherren vor den wirtschaftlichen Folgen eines Konkurses des Bauunternehmens während der Bauzeit und für die Zeit der Mängelgewährleistung.

zur Erinnerung: Die VOB/B - das "Grundgesetz" des Baugewerbes

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde für öffentliche Bauaufträge entwickelt und hat hier eine bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition. Ihr rechtlicher Teil B (VOB/B) wird auch bei Verträgen mit privaten Bauherren angewendet. Die VOB/B wurde mehrfach überarbeitet und fortgeschrieben, zuletzt im September 2002.

Geistiger Urheber und Verfasser der VOB/B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der organisatorisch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist. Im DVA sind die Interessenvertretungen öffentlicher Auftraggeber und ihrer Auftragnehmer vertreten.

Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern ein vorformuliertes Vertragswerk. Solche unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle, damit einseitig entwickelte Vertragsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Von dieser gesetzlichen Kontrolle ist die VOB/B jedoch seit 1977 durch Ausnahmebestimmungen im BGB und eine hierauf aufbauende Rechtsprechung freigestellt - dies ist nach Einschätzung des vzbv in Widerspruch zur EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Durch diesen kontrollfreien Raum wird der DVA, ohne Gesetzgebungskompetenz zu haben, zum Quasi-Gesetzgeber.

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