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Höhere Miete nach Wärmedämmung erlaubt

(12.1.2003) Durch die Modernisierung eines Altbaus lassen sich nachhaltig Heizkosten einsparen. Der Vermieter kann daher die Kosten für eine neue Heizungsanlage, Wärmedämmung und andere energiesparende Maßnahmen auf die Wohnungen des renovierten Gebäudes aufteilen und die jährliche Miete um elf Prozent der anteiligen Kosten erhöhen. Wie Wüstenrot mitteilt, muss er nicht berechnen lassen, wie weit der Wärmebedarf durch eine Wärmedämmung sinkt. Vielmehr genügt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ARZ 3/01), wenn der Vermieter im Mieterhöhungsschreiben den alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (sog. "k-Wert") der modernisierten Gebäudeteile mitteilt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter nicht erläutern müsse, um wie viel die Heizkosten sinken werden. Vielmehr genüge es, wenn er nachvollziehbar darlege, dass die Modernisierung zu einer dauerhaften Energieeinsparung führen werde. Eine andere Frage sei es, ob die Mieter der Mieterhöhung teilweise widersprechen könnten, falls diese mehrfach so hoch wie die eingesparten Heizkosten sein sollte. Solche Einzelfälle rechtfertigten es aber nicht, dass der Vermieter in jedem Fall die zu erwartende Einsparung an Heizkosten berechnen lassen müsse, um die Mieterhöhung zu begründen.

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