Geklebte Glaskonstruktionen nach ETAG 002 und nach nationalem Verfahren
(21.8.2013) Wie wird es denn bei geklebten Glaskonstruktionen nun für den FassaÂdenhersteller laufen? „Leitlinie für die europäische technische Zulassung für geklebÂte Glaskonstruktionen“ (ETAG 002) versus „Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (ABZ). Fallen uns Nutzern nun die Fassaden auf den Kopf und dem FassadenherstelÂler auf die Füße?! Die ETAG 002 bringt gravierende Änderungen für alle Beteiligten mit sich. Welche Änderungen ergeben sich im Vergleich zu bisherigen nationalen VerfahÂren? Wer ist nun für was verantwortlich? Diese Fragestellungen müssen von den SysÂtemgebern und den Herstellern beantwortet werden.
1 Ausgangssituation
Zwischen 1999 und 2003 wurden die Teile eins bis drei der „Leitlinie für die europäiÂsche technische Zulassung für geklebte Glaskonstruktionen“ (ETAG 002) im BundesÂanzeiger veröffentlicht; sie finden sich in der Bauregelliste B Teil 1 unter der lfd. Nr. 3.4.4.13 wieder. Damit sind die Vorgaben der ETAG 002 im deutschen Baurecht verÂankert und durch die Unternehmen umzusetzen.
Im Unterschied zum bisherigen nationalen Verfahren verändern sich daraus die AufgaÂbenstellungen für die beteiligten Hersteller und Lieferanten wesentlich. Konzentrierten sich bisher die Überwachungsmaßnahmen auf das Unternehmen, welches die Klebung selbst ausführte, steht nun der Hersteller der Fassade im Mittelpunkt und trägt somit die Verantwortung für Einhaltung der Regeln und Anforderungen.
Gänzlich neu ist, dass der Hersteller des Klebstoffes für die geklebte GlaskonstrukÂtion nach der „Leitlinie für die europäische technische Zulassung für geklebte GlaskonÂstruktionen“ eine eigene ETA (europäische technische Zulassung) erwirken muss. OhÂne eine solche Zulassung darf der Dichtstoff nicht verwendet werden.
2 Beteiligte Unternehmen
Nachstehend sind die üblicherweise beteiligten Unternehmen und Stellen sowie Ihre Aufgaben zusammengefasst.
2.1 KlebstoffherstellerDer Klebstoffhersteller ist im Rahmen der ETAG 002 als Hersteller identifiziert, welcher einen wesentlichen Bestandteil der geklebten Glaskonstruktion zur Verfügung stellt. Der Klebstoffhersteller muss in dem Verfahren eine eigene „europäische technische Zulassung“ (ETA) für seinen Klebstoff bei einer europäischen technischen ZulassungsÂstelle (EOTA-Stelle) erwirken. Diese ETA ist die „Eintrittskarte“ des Klebstoffs für die Verwendung in geklebten Glaskonstruktionen nach ETAG 002.
Neben seiner Tätigkeit als Lieferant des Klebstoffes muss der Klebstoffhersteller dem Fassadenhersteller alle notwendigen technischen Unterlagen, Vorgaben und VerarbeiÂtungshinweise übergeben und entsprechende Schulungsmaßnahmen anbieten. DaneÂben sind dem Fassadenhersteller ebenfalls Vorgaben hinsichtlich der in der ETAG defiÂnierten werkseigenen Produktionskontrolle bezogen auf den Klebstoff zur Verfügung zu stellen.
2.2 Systemgeber Fassade
Der Systemgeber übernimmt in der Regel die Planungs- und Entwicklungstätigkeiten für das gesamte Fassadensystem. Im Zuge dieser Tätigkeiten wird für das FassadenÂsystem eine eigene europäische technische Zulassung erforderlich. Diese wird häufig durch den Systemgeber des Fassadensystems bei einer europäischen technischen Zulassungsstelle erwirkt.
Hinsichtlich der technischen Dokumentation, Schulungsmaßnahmen und Vorgaben für die werkseigene Produktionskontrolle bezogen auf das Fassadensystem gelten auch die unter 2.1 genannten Vorgaben. Weiterhin können spezifische Anforderungen und Vorgaben durch die jeweilige EOTA-Zulassungsstelle in der jeweiligen ETA für die geÂklebte Glaskonstruktion beschrieben und verpflichtend vorgegeben werden. Diese VorÂgaben können seitens der EOTA-Zulassungsstelle bis zur Verpflichtung des SystemgeÂbers gehen, die Ausführungsunterlagen des Fassadenherstellers zu prüfen und freizuÂgeben.
2.3 Fassadenhersteller
Der Fassadenhersteller hat die volle Verantwortung für die Herstellung und die KonforÂmität der gesamten Konstruktion und Ausführung der geklebten Fassadenkonstruktion. Er bleibt auch in der Verantwortung, wenn für die eigentliche Ausführung der VerkleÂbearbeiten ein Subunternehmen durch ihn beauftragt wird (= klebende Stelle). Dies bedeutet, dass der Fassadenhersteller alle notwendigen technischen Informationen, die Vorgaben für die werkseigene Produktionskontrolle und die QualifikationsanfordeÂrungen weiterzugeben und für die Umsetzung aller Maßnahmen durch den SubauftragÂnehmer Sorge zu tragen hat. Weiterhin muss der Fassadenhersteller die ETA dahin gehend inhaltlich prüfen, welche weitergehenden Verpflichtungen beschrieben sind. Wie oben erwähnt kann dies bis zur Vorlage der Ausführungsunterlagen beim Inhaber der ETA gehen.
2.4 Klebende Stelle
Dieses Unternehmen führt im Auftrag des Fassadenherstellers und nach seinen VorgaÂben die Verklebung aus. Dies kann in eigenen Räumen des Unternehmens, in den RäuÂmen des Fassadenherstellers oder sogar auf der Baustelle geschehen.
2.5 Europäische technische Zulassungsstelle
In jedem Mitgliedsstaat ist mindestens eine Institution vorhanden, welche die vorgeÂnannten jeweiligen ETAs auf Basis von Prüfnachweisen von notifizierten Laboren erÂstellt. In Deutschland ist diese Institution das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Die Prüfungen werden in der Regel vom jeweiligen späteren Inhaber der ETA beauftragt. Die erstellten ETAs sind in jedem Mitgliedsstaat der europäischen Union gültig und bilden somit die Grundlage für die Konformität der geklebten Glaskonstruktion innerhalb der europäischen Union. Der Hersteller kann nur mit einer ETA ein EG-Konformitätszertifikat erhalten und somit die Konformität der geklebÂten Glaskonstruktion innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union erklären.
2.6 Notifizierte StelleUnter dem Begriff „notifizierte Stelle“ aus der ETAG 002 wird eine notifizierte ÜberwaÂchungs- und Zertifizierungsstelle verstanden. Diese Stelle führt auf Basis eines VerÂtrages mit dem Fassadenhersteller alle notwendigen Überwachungs- und ZertifizieÂrungstätigkeiten aus und erteilt bei positiven Ergebnissen ein EG-Konformitätszertifikat für den Fassadenhersteller; damit bestätigt sie die Konformität der geklebten GlasfasÂsade für den Fassadenhersteller. Die Überwachungs- und Zertifizierungsstelle des ift Rosenheim ist die notifizierte Stelle in Deutschland. Erst mit der Erteilung dieses ZerÂtifikates kann die CE-Kennzeichnung der geklebten Glaskonstruktion durch den FassaÂdenhersteller erfolgen und in Verkehr gebracht werden.
3 Das Verfahren
Wie bereits beschrieben sind einige „Spieler“ an dem gesamten Verfahren von der ETA bis zur fertig eingebauten geklebten Glaskonstruktion beteiligt. Wie stellt sich nun dies aus der Sicht eines Fassadenherstellers dar?
Es wird vorausgesetzt, dass ein entsprechender Auftrag für eine bekannte KonstrukÂtion beim Fassadenhersteller ohne objektbezogene Änderungen vorliegt.
3.1 Schritt 1 – Dokumentation und NachweiseDer Fassadenhersteller setzt sich mit dem Systemgeber der geklebten GlaskonstrukÂtion in Verbindung und stattet sich mit allen notwendigen technischen Unterlagen, Verarbeitungsrichtlinien und Vorgaben für die werkseigene Produktionskontrolle aus. Weiterhin ist die ETA der geklebten Glaskonstruktion mindestens als Kopie beim FasÂsadenhersteller zu hinterlegen. Oftmals werden diese Verfahren in einem Lizenzvertrag zwischen Systemgeber und Fassadenhersteller geregelt. Diese Vorgehensweise ist auch zwingend notwendig, da dieses Verfahren und die zugrunde liegenden BedingunÂgen dokumentiert sein müssen, und die Nutzung der ETA des Systemgebers durch den Fassadenhersteller ausdrücklich geregelt sein muss. Bezogen auf die jeweilige grundÂsätzliche Ausführung der geklebten Glaskonstruktion muss der Systemgeber entspreÂchende Ausführungsunterlagen bzw. -zeichnungen zur Verfügung stellen bzw. die UnÂterlagen des Fassadenherstellers freigeben.
Nicht zu vergessen sind auch die ggf. notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen seitens des Systemgebers, insbesondere wenn die Konstruktion erstmals durch den FassadenÂhersteller verarbeitet wird.
Wie oben beschrieben verfährt der Fassadenhersteller auch mit dem Klebstoffhersteller.
3.2 Schritt 2 – der VertragDer Fassadenhersteller setzt sich nun mit einer notifizierten Stelle in Verbindung und schließt einen Überwachungs- und Zertifizierungsvertrag mit dieser Stelle ab. Basis für diesen Vertrag bilden die ETAG 002, die vom Fassadenhersteller vorgelegten ETAs des Systemgebers der geklebten Glaskonstruktion und des Klebstoffherstellers und die geÂtroffenen Vereinbarungen zwischen dem Systemgeber und dem Fassadenhersteller.
3.3 Schritt 3 – die klebende StelleWenn der Fassadenhersteller die Klebung nicht selbst ausführt, muss er sich nun ein Unternehmen suchen, das diese Arbeiten im Subauftrag für ihn ausführt. Dies sind oftmals der Lieferant des Glases oder mobile Unternehmen, welche auf diese Arbeiten spezialisiert sind. Diese mobilen Unternehmen kommen mit dem gesamten notwendigen Equipment zum Fassadenhersteller und führen die Klebearbeiten vor Ort aus.
In jedem Falle ist der Fassadenhersteller für diese Tätigkeiten im gleichen Maße verÂantwortlich, wie er z.B. für die Ausführung der Tragkonstruktion verantwortlich ist. Dies kann bis zur Überprüfung der Tätigkeiten und der werkseigenen ProduktionskonÂtrolle der klebenden Stelle durch den Fassadenhersteller führen. Die Klebung wird weiÂterhin durch die notifizierte Stelle fremdüberwacht.
3.4 Schritt 4 – die ÜberwachungDie notifizierte Stelle führt nun auf Basis der ETAs, der technischen Dokumentation und der ETAG 002 die Fremdüberwachung beim Fassadenhersteller durch. Wichtig ist dabei, dass auch nationale Vorgaben durch den Fassadenhersteller berücksichtigt werden müssen. Dies ist in Deutschland in den jeweiligen Landesbauordnungen festgeÂlegt (z.B. Verwendung von ESG-H nach Bauregelliste ab 4 Meter Einbauhöhe). Im RahÂmen dieser Überwachung muss auch die Ausführung der Klebung selbst durch die noÂtifizierte Stelle bewertet werden. Wenn dies nicht in der Produktionsstätte des FasÂsadenherstellers erfolgen kann, muss die notifizierte Stelle zusätzlich am Standort der klebenden Stelle einen weiteren Überwachungsbesuch durchführen. Zusätzlich werden Laborproben durch die notifizierte Stelle entnommen und einer entsprechenden PrüÂfung in einem autorisierten Labor unterzogen. Art und Umfang regelt die jeweilige ZuÂlassung im Abschnitt 3.
Der Fassadenhersteller erhält über diese Tätigkeiten der notifizierten Stelle einen Bericht.
3.5 Schritt 5 – die ZertifizierungWenn sowohl die Überwachung vor Ort als auch die Ergebnisse der Laborprüfung durch die notifizierte Stelle positiv bewertet sind, dann kann das EG-KonformitätszerÂtifikat durch die notifizierte Stelle für den Fassadenhersteller erstellt werden. Nun kann die CE-Kennzeichnung der geklebten Glaskonstruktion durch den FassadenherÂsteller erfolgen. Dieses Zertifikat gilt nun auch für alle folgenden Aufträge, die der Fassadenhersteller für die in den Geltungsbereich der betreffenden ETA fallenden geÂklebten Glaskonstruktionen des Systemgebers ausführt - vorausgesetzt, die FremdÂüberwachung wird entsprechend dem bestehenden Überwachungs- und ZertifizieÂrungsvertrag aufrechterhalten.
3.6 Schritt 6 – MontageDie Montage der geklebten Glaskonstruktion ist nicht durch die ETAG 002 geregelt und fällt somit nicht in den Geltungsbereich der Zertifizierung. Für die Montage gelten die jeweils nationalen Regeln und Richtlinien. In Deutschland ist dies hinsichtlich der Planung und Ausführung in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt. DetailregeÂlungen der Ausführung der Montage sind beispielsweise im „Leitfaden zur Montage“ der RAL Gütegemeinschaft Fenster und Haustüren e.V. als allgemeinverbindliche Richtlinie beschrieben.
4 Das Ü-Zeichen für geklebte Glaskonstruktionen
Das Verfahren für die Ü-Kennzeichnung unterscheidet sich von dem beschriebenen Verfahren nach ETAG. Das Ü-Zeichen steht für ein nationales Verfahren in DeutschÂland. Im Folgenden wird auf die wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu den InhalÂten des Verfahrens nach ETAG 002 eingegangen.
4.1 Dokumentation und Nachweise
Grundlage bildet eine so genannte „Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung“ (ABZ) oder für Sonder- oder objektbezogene Konstruktionen eine „Zustimmung im Einzelfall“ (ZIE). Die „ABZ“ wird in der Regel vom Institut für Bautechnik für den Systemgeber der geÂklebten Glaskonstruktion ausgestellt. Die „ZIE“ wird wiederum in der Regel durch die obersten Baubehörden der Länder erteilt.
Für beide Arten von Zulassungen gilt, dass sie sich im Wesentlichen auf die Aus- und Durchführung der Verklebung und die davon unmittelbar betroffenen Substrate beschränken. Weiterhin werden Vorgaben hinsichtlich von maximalen Elementgrößen, Glasarten und -beschichtungen gemacht. Ebenfalls enthalten sind die Regeln für die Eigen- und Fremdüberwachung sowie die Ü-Kennzeichnung der geklebten Elemente.
Diese Zulassungen zielen auf die klebenden Stellen ab, da der Focus auf die VerkleÂbung gerichtet ist. Die klebende Stelle erhält auch im Unterschied zum Verfahren nach ETAG 002 das Ü-Zeichen für die geklebte Glaskonstruktion.
Weiterhin wird im Unterschied zur ETAG 002 keine Klassifizierung der GesamtfassadenÂkonstruktion in einer „ABZ“ oder „ZIE“ geregelt. Da aber in Deutschland durch rechtÂliche Festlegungen Anforderungen gestellt werden (z. B. Energieeinsparverordnung), sind weitere Nachweise für die Gesamtkonstruktion erforderlich. Daher ist für die VerÂwendung einer geklebten Glaskonstruktion innerhalb einer Vorhangfassade das Ü-ZeiÂchen auf Basis einer „ABZ“/„ZIE“ nicht ausreichend, um die erforderliche Feststellung der Konformität der gesamten Fassadenkonstruktion durch den Fassadenhersteller zu ermöglichen.
4.2 Die Überwachung/Zertifizierung
Die notwendigen Verfahren hinsichtlich der Fremdüberwachung und der Zertifizierung sind vergleichbar zu den Verfahren nach ETAG 002. Allerdings steht hier die klebende Stelle als Vertragspartner der notifizierten Stelle im Fokus des Interesses und nicht der Fassadenhersteller.
4.3 Rolle und Aufgaben des Fassadenherstellers
Der Fassadenhersteller hat in diesem Verfahren keine direkten Aufgaben, wenn er die Verklebung nicht selbst ausführt. Allerdings kann er mit dem Ü-Zeichen alleine, wie bereits erwähnt, die Konformität der „Gesamtkonstruktion“ Vorhangfassade mit den europäischen und in Deutschland baurechtlich umgesetzten Vorgaben und KennzeichÂnungspflichten (sprich: CE-Kennzeichnung) nicht erfüllen.
Daher sind zusätzliche Prüfungen, Tests und Berechnungen nach den geltenden VorÂgaben für die Vorhangfassade mit geklebten Glaskonstruktionen notwendig. Diese sind in der Produktnorm EN 13830 für Fassadenkonstruktionen beschrieben, welche nicht in den Geltungsbereich der ETAG 002 fällt. In der ETAG 002 sind in Anlehnung an die InÂhalte der EN 13830 entsprechende Prüfverfahren und -inhalte beschrieben.
5 Fazit
Das Ü-Zeichen ist also selbst in Deutschland nur die „halbe Miete“ und in den anderen Mitgliedsstaaten gänzlich unbrauchbar als Nachweisverfahren bzw. als Zeichen für die Konformität der gesamten Konstruktion. Daher sollten alle Beteiligten die europäischen Regeln anwenden, um ein einheitliches Verfahren in Europa zu etablieren und zu festiÂgen. Damit reduziert sich der Aufwand für jeden und die Verwirrung durch nationale Regeln und „Spielarten“ verschwindet.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Großflächige (Semi-)Structural-Glazing-Fassaden mit Zwei- bzw. Dreifachverglasung (6.2.2013)
- Uniglas kündigt Holz-Glas-Verbund-Fassade an (11.12.2012)
- Sika will die Schlankheits- und Klebe-Limits auf der glasstec 2012 pushen (16.10.2012)
- Salamander entwickelt Klebetechnik weiter - nass und trocken (27.3.2012)
- Leitfaden "Kleben – aber richtig" vom Klebstoffverband und Fraunhofer Institut (22.8.2011)
- Structural Glazing Systeme: Kleben im Fassadenbau (26.3.2009)
siehe zudem:
- Fassadensysteme, Structural Glazing im Fassaden-Magazin auf Baulinks
- Literatur / Bücher zu den Themen Fassade und Glasarchitektur bei Baubuch / Amazon.de