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Bauwirtschaft zum Mindestlohn: „Arbeitsministerin drangsaliert Betriebe und Angestellte!“


8 Euro 50
    

(14.12.2014; upgedatet am 17.12.2014) „Wir fordern die Ar­beitsministerin auf, den Grenz­wert von 4.500 Euro, ab dem keine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit mehr besteht, auf 2.200 Euro zu senken. Dieser Grenzwert ist eine Frechheit, unterstellt er doch in Wahrheit einen Mindeststundenverdienst von 17 Euro.“ Diese Forde­rung erhoben die Hauptgeschäfts­führer des ZDB, Felix Pakleppa, und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Michael Knipper, im Vorfeld der Kabi­nettsitzung am 17.12..

Laut Mindestlohngesetz sind Arbeitgeber bestimmter Bran­chen - darunter auch die Bauwirtschaft - verpflichtet, für ih­re Angestellten schriftliche Aufzeichnungen über deren genau­en Arbeitszeiten zu führen und über zwei Jahre vorzuhalten. Damit sollen sie nachweisen können, dass ihre Angestellten den gesetzlichen Min­dest­lohn auch tatsächlich erhalten haben.

Laut „Mindestlohndokumentationspflichten-Einschränkungs-Verordnung“ (MiLodokEV), die die Umsetzung des Gesetzes in diesem Bereich regelen soll, sind nur diejenigen Angestellten von der Dokumentationspflicht ausgenommen, die monatlich mehr als 4.500 Euro verdienen. Gleichzeitig müssen sie leitende Angestellte oder Geschäftsfüh­rer sein. „Diese Hürde führt zu unverhältnismäßigen bürokratischen Belastungen, da unsere Unternehmen für sämtliche Angestellten die Arbeitszeit aufzeichnen müssen. Ein Bürokratie-Monster, das Betriebe und Angestellte gleichermaßen drangsaliert," so Pakleppa.

Das Bundesarbeitsministerium rechnet in der Begründung der Verordnung mit einem verdoppelten Mindestlohn von 17 Euro und kommt so auf den Grenzwert von 4.500 Euro. „Selbst wenn man eine 50-Stunden-Woche zugrunde legt, kommt man bei ei­nem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro nur auf einen Monatsverdienst von 1.840 Euro und bei einer 60-Stunden-Woche auch nur auf 2.210 Euro. Vor diesem Hintergrund ist eine monatliche Verdienstgrenze auch unter Einbeziehung von Über­stunden von 2.200 Euro mehr als ausreichend. Bei diesem Grenzwert ist das Über­schreiten des Mindestlohns so gering, dass eine Aufzeichnungspflicht überflüssig ist," erläuterte Knipper die Forderung der deutschen Bauwirtschaft.

"Bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Illegalität sollte sich der Zoll um die wirklichen Probleme kümmern und nicht die Gehälter von Sekretärinnen, Vorarbei­tern und Polieren stundengenau überprüfen müssen," so Pakleppa und Knipper ab­schließend.

Update vom 17.12.2014: Schwellenwert „nur noch“ 2.958 Euro

Als „Schlag ins Gesicht des Bauhandwerks“ bezeichnete der Vorsitzende der Bundes­vereinigung Bauwirtschaft, Karl-Heinz Schneider, die Kabinettsentscheidung vom 17. 12., die gesetzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit bis zu einer Verdienstgrenze von 2.958,00 Euro monatlich aufrechtzuerhalten. Damit würden ab 1. Januar 2015 allein hunderttausende Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes und hunderttausende von Angestellten völlig unnötig zusätzlich bürokratisch belastet.

Die merkwürdige monatliche Verdienstgrenze, welche auf Vorschlag von Bundesar­beitsministerin Andrea Nahles das Bundeskabinett passiert hat, ergibt sich rechnerisch bei ...

  •  einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden und
  • 29 Arbeitstagen im Kalendermonat (das entspricht 348 Monatsstunden),
  • multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro.

Schneider: „Keiner unserer Angestellten arbeitet 348 Stunden im Monat. Es ist absurd, eine solche Stundenzahl zugrunde zulegen, um darauf zukünftige Mindestlohnkontrol­len aufzubauen. Wenn man schon den extrem denkbarsten Fall illegaler und gesetzes­widriger Arbeitszeiten zum Maßstab nehmen will, wäre es ehrlicher gewesen, die Ver­dienstgrenze, von der an eine Aufzeichnung der Arbeitszeit nicht mehr erforderlich ist, bei einer Arbeitszeit von 24 Stunden täglich und 31 Kalendertagen im Monat anzuset­zen; das sind 6.324,00 Euro. Mehr geht nicht; dann wäre die Bundesarbeitsministerin wirklich auf der sicheren Seite.“

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