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Neuer Mindestlohn für die Baubranche

(13.1.2014) Zum 1.1.2014 ist ein neuer, allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne (TV Mindestlohn) in Kraft getreten, der grundsätzlich für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben gilt, die Bautarifverträgen unterliegen. Eine wesentliche Änderung betrifft die Präzisierung einer bisherigen Ausnahme - ju­gendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne abgeschlossene Be­rufsausbildung:

  • Seit dem 1.1.2014 werden nur noch Schüler an allgemeinbildenden Schulen - außer Schüler an Abendschulen und -kollegs - nicht mehr vom Mindestlohntarif­vertrag der Baubranche erfasst.

  • Nicht dem Mindestlohntarifvertrag unterliegen auch Schulabgänger, die inner­halb eines Jahres nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamt­dauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden (in Anlehnung an die Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung nach §8 SGB IV). Die bisher hier maßgebliche Altersgrenze von 18 Jahren ist jetzt irrelevant.

Neu ist auch, dass Beförderungsleistungen wie die Hin- und Rückfahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten mit einem vom Arbeitgeber ge­stellten Fahrzeug nicht vom TV Mindestlohn erfasst werden, sondern einzelvertraglich zu regeln sind.

Der Mindestlohn ist die absolute Lohnuntergrenze und darf keinesfalls unterschritten werden - auch nicht bei der Entgeltumwandlung für Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung.

Geltende Mindestlöhne seit 1.1.2014 (Stand: Januar 2014)

    Mindestlohn 1     Mindestlohn 2  
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, aus­ge­nommen die Gebiete der Länder Berlin, Bran­denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 11,10 € 13,95 €
im Gebiet des Landes Berlin 11,10 € 13,80 €
im Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Meck­lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An­halt und Thüringen 10,50 € ./.

Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 gilt für einfache Bau- und Mon­tagearbeiten so­wie einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach An­weisung, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird.  Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anwei­sung zu zahlen. Maßgeblich ist der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer erhalten jedoch mindestens den Mindestlohn ihres Einstellungsortes, haben aber während ihrer Tätig­keit Anspruch auf den höheren Mindestlohn, wenn dieser für die temporäre Arbeits­stelle gilt.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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