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Bau-Tarifverhandlungen abgeschlossen: +3,2% im Westen und +4% im Osten

(5.4.2013) Die Tarifverhandlungen für die rund 750.000 Beschäftigten im Bauhaupt­gewerbe sind in der dritten Runde nach einer Marathonsitzung in Frankfurt a.M. ab­geschlossen worden: Der Tarifabschluss sieht eine Lohnerhöhung von 3,2% für die Beschäftigten in den alten Bundesländern und 4% für die Beschäftigten in den neu­en Bundesländern vor und tritt am 1. Mai 2013 für zwölf Monate in Kraft.

„Aufgrund des Nullmonats im April und der Vertragsdauer von 13 Monaten ist die Lohn­erhöhung für uns gerade noch vertretbar,“ erklärte der Verhandlungsführer der Arbeit­geber, ZDB-Vizepräsident Frank Dupré. „Mit den weiteren Komponenten des erzielten Abschlusses hat uns die Gewerkschaft aber vieles abverlangt. Wir haben das Ergebnis daher nur schweren Herzens akzeptiert, um nach dem Stillstand der Baustellen im Winter nicht noch weitere Produktionsunterbrechungen zu provozieren.“

Angleichung der West- und Ost-Löhne

Weiterer Verhandlungsgegenstand war die Angleichung des Mindestlohnes I in Ost- und Westdeutschland. Dieser soll in den kommenden vier Jahren schrittweise erhöht werden: Beginnend mit dem 1. Januar 2014 erreicht der Mindestlohn I am 1. Januar 2017 das Niveau von 11,30 Euro bundeseinheitlich:

  • Der Ost-Mindestlohn wird bis dahin in vier Schritten um jeweils 25 Cent bzw. 30 Cent erhöht,
  • der West-Mindestlohn ebenfalls in vier Schritten um jeweils 5 Cent bzw. 10 Cent.

Auch die Tariflöhne sollen in den kommenden neun Jahren angeglichen werden.

Dupré erklärte dazu: „Damit ist uns ein wichtiger Schritt zu einheitlichen Löhnen in Ost- und Westdeutschland gelungen. Insbesondere die Arbeitgeber aus den neuen Bundesländern haben durch ihre Bereitschaft, diesen Weg mitzugehen, wesentlich dazu beigetragen. Allerdings ist die gleichzeitig vereinbarte Erhöhung des Mindest­lohns II, der nur in den alten Bundesländern gilt, um vier mal 25 Cent auf 14,70 Eu­ro zum 1. Januar 2017 eine dicke Kröte, die wir schlucken mussten.“

Darüber hinaus wurde eine Mitteilungspflicht des Ausbildungsbetriebes gegenüber dem Auszubildenden vereinbart, nach der dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Lehrzeit mitgeteilt werden muss, ob er übernommen wird oder nicht.

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