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Sollten Heizungslabel in Miethäusern sichtbar oder nicht sichtbar angebracht werden?

Effizienzlabel für alte Heizkessel: Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019
Musteretikett für Heiz­geräte zur Verwendung bis einschließlich 25.9.2019
  

(12.10.2015) Der Bundesrat hat in seiner von der Bundesre­gierung als Unterrichtung (18/6292) vorgelegten Stellungnah­me zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ener­gieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (18/5925) mehrere Än­derungen verlangt. So sollen zum Beispiel Vermieter das Label in vermieteten Wohngebäuden sichtbar anbringen müssen, da­mit Mieter „gegebenenfalls Einfluss auf die Motivation der Ei­gentümer zum Austausch ineffizienter Anlagen nehmen zu können“.

Dies lehnt die Bundesregierung in ihrer Antwort ab: Die Mieter würden zwar bei Etagenheizungen über die Verbrauchskenn­zeichnung informiert, bei Zentralheizungen sollen dagegen nur die Eigentümer regelmäßig die Informationen zur Energiever­brauchskennzeichnung erhalten. Die parallele Information der Mieter sei nicht vorgesehen, da es den Aufwand für die Maß­nahme erheblich erweitern würde.

Auch Umwälz- und Heizungspumpen haben einen erheblichen Anteil an der gesamtenergetischen Betrachtung. Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Mieter von dem Ergebnis der Verbrauchskennzeichnung informiert werden und Umwälz- und Heizungspumpen in den Anwendungsbereich mit aufgenommen werden sollten. Auch dies lehnt die Bundesregierung ab, weil die Einbeziehung der Pumpen eine vollständige Neubestimmung der Effizienzklassen und ihrer Berechnungsformeln zur Folge hätte.

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