Bauwirtschaft kritisiert Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht

(13.10.2015) „Wir brauchen eine schnelle Regelung der so geÂnannten Aus- und Einbaukosten: Stellt sich eingebautes BauÂmaterial nachträglich als mangelhaft heraus, darf der BauunÂternehmer nicht auf den Aus- und Einbaukosten sitzen bleiÂben.“ Dies forderten u.a. die Hauptgeschäftsführer des ZenÂtralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) und des HauptverÂbands der Deutschen Bauindustrie (HDB), Felix Pakleppa und Michael Knipper, angesichts des seit kurzem bekannten RefeÂrentenentwurfs zum Bauvertragsrecht.
Aus- und Einbaukosten
Zur Erinnerung: Dass der Bauunternehmer nicht auf den Aus- und Einbaukosten sitÂzen bleiben dürfte, hatte die Große Koalition ursprünglich auch so gesehen und im KoÂalitionsvertrag verankert. Nun hat das Bundesjustizministerium diese Regelungen mit dem schwierigen Thema Bauvertragsrecht gekoppelt, „so dass von einer schnellen Verabschiedung nicht mehr die Rede sein kann,“ befürchten die Vertreter der beiden deutschen Bauspitzenverbände. Ohnehin seien bereits zwei Jahre seit der BundesÂtagswahl vergangen, „in denen wir eine Reform der Aus- und Einbaukosten angemahnt hatten. Wir fordern daher Bundesregierung und Bundestag auf, dieses Thema von der komplexen Reform des Bauvertragsrechts zu trennen und die Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten separat und vor allem schnell zu verabschieden.“
„Die neue Mängelhaftung des Verkäufers ist bislang nicht eindeutig AGB-fest ausgeÂstaltet, wenn Bauunternehmer Baumaterial einkaufen. Das ist ein wesentlicher Punkt, der bei den Aus- und Einbaukosten nachgearbeitet werden muss. Es kann nämlich nicht sein, dass die gesetzlichen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder ausgehebelt werden können“, so Pakleppa und Knipper.
Anordnungsrecht des Bauherrn?
Dass beim weiteren Thema Bauvertragsrecht der Teufel im Detail stecke und noch erÂheblicher Überarbeitungsbedarf bestehe, verdeutliche u.a. die Einfügung eines bislang gesetzlich nicht vorgesehenen einseitigen Anordnungsrechts des Bauherrn ...
- sowohl hinsichtlich der Art der Ausführung
- als auch zur Bauzeit.
Mit einem so weitgehenden Anordnungsrecht werde nicht nur der Grundsatz der PriÂvatautonomie ausgehebelt, sondern auch die Frage aufgeworfen, warum dem BauunÂternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann zustehen soll, wenn der Bauherr zugleich den ursprünglich vereinbarten Werkerfolg ändert? Ob dies der Fall sei, werde in der Praxis zu einem endlosen Hin und Her zwischen Bauherrn und Bauunternehmer führen und einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers darstellen, argumentierten Pakleppa und Knipper.
Nicht akzeptabel sei für die Bauwirtschaft zudem, dass die Durchsetzbarkeit der VerÂgütung für solche Anordnungen nicht gewährleistet sei. Hier fehle es an einer entspreÂchenden Regelung. Beide Bauverbände hätten stets betont, ein wie auch immer gearÂtetes gesetzliches Anordnungsrecht des Bauherrn setze zwingend voraus, die VergüÂtung klar und unmissverständlich zu regeln und den Zahlungsanspruch in einem kosÂtengünstigen Verfahren schnell durchzusetzen, beispielsweise im Wege einer außergeÂrichtlichen so genannten „Adjudikation“.
Im Ergebnis würden die Möglichkeiten der Unternehmen, Vergütungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, durch den Referentenentwurf eingeschränkt. Dies beÂgründe eine erhebliche Gefahr für die Liquidität des per se vorleistungspflichtigen UnÂternehmers.
Soll sich der Architekt bei Baumängeln hinter anderen verstecken dürfen?
Nur beispielhaft sei als weiteres wesentliches Risiko genannt, dass Bauherren künftig nicht mehr unmittelbar den Architekten in Anspruch nehmen dürften, sondern erst geÂgen den Bauunternehmer vorgehen müssten, wenn ein Baumangel verursacht worden sei durch ...
- die Planung des vom Bauherrn beauftragten Architekten oder durch
- die Bauausführung des regelmäßig vom Architekten für den Bauherrn ausgeÂwählten Bauunternehmers.
„Wie passt es zusammen, einerseits wesentliche Aufgaben des Bauvorhabens für den Bauherrn wahrzunehmen, sich dann aber bei der Haftung hinter anderen zu versteÂcken? Zudem wird dem Bauherrn - auch dem Verbraucher - hierdurch der direkte ZuÂgriff auf den Architekten abgeschnitten. Ob das eine Stärkung des VerbraucherschutÂzes darstellt, darf bezweifelt werden“, kritisierten Pakleppa und Knipper.
Der Koalitionsvertrag sehe vor, den Verbraucherschutz im Bauvertragsrecht auszubauÂen. Die genannten Beispiele und daraus folgenden Probleme hätten allesamt nichts mit Verbraucherschutz zu tun, sondern beträfen das gesamte Bauvertragsrecht. Der EntÂwurf des Justizministeriums gehe insofern weit über die Vorgaben des KoalitionsvertraÂges hinaus.
Die wenigen beispielhaft genannten Punkte zeigten, dass noch erheblicher ÜberarbeiÂtungsbedarf beim Bauvertragsrecht bestehe. „Ohne eine Klärung binnen angemesseÂner Zeit brauchen wir über weitere Themen, insbesondere ein schnelleres Bauen angeÂsichts der Wohnungsnot in den Ballungsräumen und der Flüchtlingsproblematik nicht mehr zu sprechen. Die Bemühungen der Baukostensenkungskommission und des Bündnisses für bezahlbares Bauen und Wohnen würden in Frage gestellt. Deshalb ist es umso wichtiger, die für die Praxis bedeutsamen Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten jetzt schnell separat zu beschließen, und die Vorschläge zum BauÂvertragsrecht grundsätzlich zu überarbeiten“, resümierten Pakleppa und Knipper abÂschließend.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
- Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB )
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Rechtsstreit bei nachträglichen Bauleistungen vorprogrammiert - aber vermeidbar (30.12.2016)
- 1. Lesung zur Reform des Bauvertragsrechts (13.6.2016)
- Reform des Bauvertragsrechts im Sinne des Verbraucherschutzes für Bauherren (30.5.2016)
- Bundesrat sendet richtiges Signal zur Mängelgewährleistung (24.4.2016)
- Bauwirtschaft lehnt Regelungen zum Bauvertragsrecht weiterhin strikt ab (23.2.2016)
- weitere Details...
ausgewählte weitere Meldungen:
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- ZDB: „Verzicht auf Standards insgesamt notwendig, nicht nur bei Flüchtlingsunterkünften“ (1.9.2015)
- Abschlussbericht der Reformkommission „Bau von Großprojekten“ und erste Reaktionen (29.6.2015)
- Studie „Kostentreiber für den Wohnungsbau“ von 7 Bau- und Immobilienverbänden (26.4.2015)
siehe zudem:
- Bauverträge, Baupolitik und Baurecht auf Baulinks
- Literatur / Bücher zu den Themen Baufinanzierung, Baukosten, Baubeschreibung, Bauvertrag, Baurecht bei Baubuch / Amazon.de