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Bauwirtschaft kritisiert Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht


  

(13.10.2015) „Wir brauchen eine schnelle Regelung der so ge­nannten Aus- und Einbaukosten: Stellt sich eingebautes Bau­material nachträglich als mangelhaft heraus, darf der Bauun­ternehmer nicht auf den Aus- und Einbaukosten sitzen blei­ben.“ Dies forderten u.a. die Hauptgeschäftsführer des Zen­tralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB) und des Hauptver­bands der Deutschen Bauindustrie (HDB), Felix Pakleppa und Michael Knipper, angesichts des seit kurzem bekannten Refe­rentenentwurfs zum Bauvertragsrecht.

Aus- und Einbaukosten

Zur Erinnerung: Dass der Bauunternehmer nicht auf den Aus- und Einbaukosten sit­zen bleiben dürfte, hatte die Große Koalition ursprünglich auch so gesehen und im Ko­alitionsvertrag verankert. Nun hat das Bundesjustizministerium diese Regelungen mit dem schwierigen Thema Bauvertragsrecht gekoppelt, „so dass von einer schnellen Verabschiedung nicht mehr die Rede sein kann,“ befürchten die Vertreter der beiden deutschen Bauspitzenverbände. Ohnehin seien bereits zwei Jahre seit der Bundes­tagswahl vergangen, „in denen wir eine Reform der Aus- und Einbaukosten angemahnt hatten. Wir fordern daher Bundesregierung und Bundestag auf, dieses Thema von der komplexen Reform des Bauvertragsrechts zu trennen und die Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten separat und vor allem schnell zu verabschieden.“

„Die neue Mängelhaftung des Verkäufers ist bislang nicht eindeutig AGB-fest ausge­staltet, wenn Bauunternehmer Baumaterial einkaufen. Das ist ein wesentlicher Punkt, der bei den Aus- und Einbaukosten nachgearbeitet werden muss. Es kann nämlich nicht sein, dass die gesetzlichen Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder ausgehebelt werden können“, so Pakleppa und Knipper.

Anordnungsrecht des Bauherrn?

Dass beim weiteren Thema Bauvertragsrecht der Teufel im Detail stecke und noch er­heblicher Überarbeitungsbedarf bestehe, verdeutliche u.a. die Einfügung eines bislang gesetzlich nicht vorgesehenen einseitigen Anordnungsrechts des Bauherrn ...

  • sowohl hinsichtlich der Art der Ausführung
  • als auch zur Bauzeit.

Mit einem so weitgehenden Anordnungsrecht werde nicht nur der Grundsatz der Pri­vatautonomie ausgehebelt, sondern auch die Frage aufgeworfen, warum dem Bauun­ternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann zustehen soll, wenn der Bauherr zugleich den ursprünglich vereinbarten Werkerfolg ändert? Ob dies der Fall sei, werde in der Praxis zu einem endlosen Hin und Her zwischen Bauherrn und Bauunternehmer führen und einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers darstellen, argumentierten Pakleppa und Knipper.

Nicht akzeptabel sei für die Bauwirtschaft zudem, dass die Durchsetzbarkeit der Ver­gütung für solche Anordnungen nicht gewährleistet sei. Hier fehle es an einer entspre­chenden Regelung. Beide Bauverbände hätten stets betont, ein wie auch immer gear­tetes gesetzliches Anordnungsrecht des Bauherrn setze zwingend voraus, die Vergü­tung klar und unmissverständlich zu regeln und den Zahlungsanspruch in einem kos­tengünstigen Verfahren schnell durchzusetzen, beispielsweise im Wege einer außerge­richtlichen so genannten „Adjudikation“.

Im Ergebnis würden die Möglichkeiten der Unternehmen, Vergütungsansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, durch den Referentenentwurf eingeschränkt. Dies be­gründe eine erhebliche Gefahr für die Liquidität des per se vorleistungspflichtigen Un­ternehmers.

Soll sich der Architekt bei Baumängeln hinter anderen verstecken dürfen?

Nur beispielhaft sei als weiteres wesentliches Risiko genannt, dass Bauherren künftig nicht mehr unmittelbar den Architekten in Anspruch nehmen dürften, sondern erst ge­gen den Bauunternehmer vorgehen müssten, wenn ein Baumangel verursacht worden sei durch ...

  • die Planung des vom Bauherrn beauftragten Architekten oder durch
  • die Bauausführung des regelmäßig vom Architekten für den Bauherrn ausge­wählten Bauunternehmers.

„Wie passt es zusammen, einerseits wesentliche Aufgaben des Bauvorhabens für den Bauherrn wahrzunehmen, sich dann aber bei der Haftung hinter anderen zu verste­cken? Zudem wird dem Bauherrn - auch dem Verbraucher - hierdurch der direkte Zu­griff auf den Architekten abgeschnitten. Ob das eine Stärkung des Verbraucherschut­zes darstellt, darf bezweifelt werden“, kritisierten Pakleppa und Knipper.

Der Koalitionsvertrag sehe vor, den Verbraucherschutz im Bauvertragsrecht auszubau­en. Die genannten Beispiele und daraus folgenden Probleme hätten allesamt nichts mit Verbraucherschutz zu tun, sondern beträfen das gesamte Bauvertragsrecht. Der Ent­wurf des Justizministeriums gehe insofern weit über die Vorgaben des Koalitionsvertra­ges hinaus.

Die wenigen beispielhaft genannten Punkte zeigten, dass noch erheblicher Überarbei­tungsbedarf beim Bauvertragsrecht bestehe. „Ohne eine Klärung binnen angemesse­ner Zeit brauchen wir über weitere Themen, insbesondere ein schnelleres Bauen ange­sichts der Wohnungsnot in den Ballungsräumen und der Flüchtlingsproblematik nicht mehr zu sprechen. Die Bemühungen der Baukostensenkungskommission und des Bündnisses für bezahlbares Bauen und Wohnen würden in Frage gestellt. Deshalb ist es umso wichtiger, die für die Praxis bedeutsamen Regelungen zu den Aus- und Einbaukosten jetzt schnell separat zu beschließen, und die Vorschläge zum Bau­vertragsrecht grundsätzlich zu überarbeiten“, resümierten Pakleppa und Knipper ab­schließend.

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