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Energielabel,  Stand-by, Kessel, ...: Änderungen für Energieverbraucher zum Jahreswechsel

(4.1.2015) Mit dem neuen Jahr treten einige Änderungen für Energiekunden in Kraft. Diese betreffen vornehmlich Vorgaben bei der Verwendung von Energielabel, Stand-by-Vorgaben für elektrische Geräte sowie beim Heizkesseltausch.

Ab dem 1. Januar gelten neue Vorgaben für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs bei Hausgeräten. Neu ist, dass auch Dunstabzugshauben in Küchen ein Energielabel führen müssen. Die Geräte werden zunächst mit den Energieeffizienzklassen A bis G gekennzeichnet. Auch für Backöfen, einschließlich Gasbacköfen, gelten ab Januar neue Effizienzklassen - und zwar A+++ bis D. Bereits im Handel stehende Geräte dür­fen aber weiter verkauft werden. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirt­schaft (BDEW) rät daher, vor dem Gerätekauf diesen Punkt der Energieeffizienz ge­zielt nachzufragen und zu vergleichen.

Auch bei den Stand-by-Anforderungen für elektrische Geräte wird es im neuen Jahr zusätzliche Regelungen geben. Die Ökodesign-Verordnung enthält neue Vorgaben für private Kaffeemaschinen. Diese müssen sich nach festgelegten Wartezeiten in den Stand-by-Modus abschalten:

  • Kaffeemaschinen mit Isolierkanne nach 5 Minuten,
  • Kaffeemaschinen mit Glaskanne nach 40 Minuten und
  • sonstige Kaffeemaschinen nach 30 Minuten.

Zudem werden EU-Energielabel zum Jahresbeginn auch beim Online-Kauf Pflicht. Die EU-Kommission reagiert mit dieser neuen Verordnung auf den zunehmenden Internet­handel und regelt die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte neu. Für Geräte mit Energieeffizienzklasse, die im Internet zum Verkauf angeboten werden, muss künftig auch ein elektronisches Energielabel sowie ein elektronisches Datenblatt veröffentlicht werden. Bisher waren die Angaben zur Energieeffizienz nur in Textform vorgeschrieben. Folgende Geräte müssen im Online-Handel das elektronische Energie­label führen:

  • Waschmaschinen,
  • Wäschetrockner, Geschirrspüler,
  • Kühl- und Klimageräte,
  • Staubsauger,
  • Lampen und Leuchten sowie
  • Fernseher.

Für Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter gilt diese Regelung noch nicht.

Auch für die Nutzung von Heizkesseln gibt es zum Jahresbeginn neue Vorgaben. Heiz­kessel (Öl- und Gas-Standardheizkessel), die älter als 30 Jahre sind, dürfen gemäß Energieeinsparverordnung nicht mehr betrieben werden. Derartige Heizkessel mit jün­gerem Inbetriebnahmedatum müssen ebenfalls mit Vollendung ihres 30. Betriebsjahres abgeschaltet werden. Durch Ausnahmeregelungen ist aber ein Großteil der Heizkessel nicht betroffen. Dies gilt zum Beispiel für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel so­wie Heizkessel in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Überprüfung er­folgt durch den Schornsteinfeger.

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