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Gesetzentwurf zur Änderung des Bauproduktengesetz

(6.10.2025) Laut einer Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 1. Oktober 2025 soll das Bauproduktengesetz (BauPG) überarbeitet werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die EU-Verordnung 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (21/1904)) vorgelegt.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, nationale Regelungen an die neue EU-Verordnung anzupassen, die die bisherige Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 schrittweise ablöst. Dabei müssen insbesondere Verweise im Bauproduktengesetz auf die alte Verordnung angepasst oder aufgehoben werden. Zudem sind Folgeänderungen in weiteren Rechtsvorschriften erforderlich – insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten, ergänzender Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.

Foto: Stefan Falk, BAUBILD.COM 

Die EU-Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten – sofern sie technische Bewertungsstellen benennen wollen – eine einzige benennende Behörde bestimmen. Laut Gesetzentwurf soll diese Aufgabe künftig dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zufallen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) soll weiterhin als Technische Bewertungsstelle fungieren.

Die zentralen Regelungen des Gesetzentwurfs im Überblick:

§ 3 Benennende Behörde: Das BMWSB wird als benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 bestimmt. Es übernimmt die Überwachung und Bewertung der Technischen Bewertungsstelle.
§ 4 Technische Bewertungsstelle: Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) wird als Technische Bewertungsstelle benannt. Es ist insbesondere für die Bewertung der in der Verordnung aufgeführten Produktfamilien zuständig.
§ 5 Notifizierende Behörde: Das DIBt übernimmt außerdem die Funktion der notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung. Die Bewertung und Überwachung dieser Stelle erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes.

Die Änderungen sollen die rechtssichere Umsetzung der neuen EU-Vorgaben in deutsches Recht gewährleisten und eine effektive Marktüberwachung sicherstellen.

EU-Bauproduktenverordnung Amtsblatt 2024/3110

Die Anwendung sowie der Übergang auf die EU-Bauproduktenverordnung erfolgen gestaffelt. Die Artikel der Verordnung, die sich auf die Entwicklung von harmonisierten Normen und Produktanforderungen beziehen, gelten bereits seit dem Inkrafttreten am 7. Januar 2025. Alle anderen Artikel finden ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung am 8. Januar 2026 Anwendung bzw. zwei Jahre im Fall Artikel 92 (Sanktionen).

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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