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Urteil zur Architektenleistung: Vertrag oder Akquisition?

(28.2.2003) Es ist zwar anerkannt, dass jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag abschließt und demgemäß mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen muss. Dies gilt umso mehr, wenn die verlangte Leistung mit einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist, weil solche Leistungen in der Regel - wie jeder weiß - nicht unentgeltlich erbracht werden. Aber es kann sich auch einmal ausnahmsweise nur um eine Akquisition handeln - zu diesem Ergebnis kam das OLG Celle in seinem Urteil vom 20.02.2003.

Im vorliegenden Fall kam das OLG zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Tätigkeit eines Architekten nur um eine Akquisition gehandelt habe, für die der Architekt keine Vergütung verlangen kann. Das OLG stützt sich hierbei auf 3 Anhaltspunkte:

  1. Aus dem Briefwechsel ergab sich, dass der vom "Bauherrn" erbetene Kostenvoranschlag zur Vorbereitung eines Beschlusses über den Umzug seiner Geschäftsstelle benötigt wurde. Darüber wollte sein Vorstand in einer Sitzung vom 6. Juli 1998 entscheiden. Angesichts dieser Sachlage konnte der Architekt nicht annehmen, dass sich der "Bauherr" vor einer endgültigen Beschlussfassung über den Umzug seiner Geschäftsstelle ihm gegenüber rechtlich binden wollte.
     
  2. Außerdem mußte der "Bauherr", um das Projekt auch tatsächlich verwirklichen zu können, mehrere kleinere Grundstücksparzellen erwerben. Solange es aber hierfür zu keiner endgültigen Einigung gekommen war, konnten auch der Architekt nicht davon ausgehen, dass der "Bauherr" ihn mit den ihm später in Rechnung gestellten Architektenleistungen beauftragen wollte (und würde).
     
  3. Schließlich spricht ganz entscheidend gegen den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages zwischen den Parteien, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Vorstand des "Bauherrn" als dessen nach §26 BGB vertretungsberechtigtes Organ daran zu irgendeinem Zeitpunkt mitgewirkt hat.

Aus all diesen Anhaltspunkten schließt das OLG, dass es sich lediglich um eine Akquistion handelt, die sich der Architekt nicht vergüten lassen kann.

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