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So geht's nicht: Bauträger errichtete „schwarze“ statt „weißer“ Wanne

(1.12.2009) Immobilienkäufer müssen sich darauf verlassen können, dass ein Bauträger beim Bau gemäß der schriftlich vorliegenden Baubeschreibung vorgegangen ist. Hat sich die Firma daran nicht gehalten, dann kann sie schadenersatzpflichtig werden!


Zur Erinnerung: Bauexperten unterscheiden bei der Abdichtung eines Kellers zwischen einer „schwarzen“ und einer „weißen Wanne“. Erstere umfasst normales Mauerwerk mit einer außen liegenden Beschichtung zur Abdichtung, die in der Regel schwarz wie Bitumen ist; bei einer „weißen Wanne“ werden dagegen Kellerboden und -wände aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) ausgeführt - was markant teuerer ist.

Der Fall: Der Unterschied zwischen „schwarzer“ und einer „weißer Wanne“ ist erheblich - u.a. dann, wenn ein hoher Grundwasserstand vorliegt. Dies war bei einer Wohnanlage mit 27 Einheiten in Niedersachsen der Fall. Deswegen war in der Beschreibung zum Bauantrag davon die Rede, dass eine „den statischen Erfordernissen“ angemessene Wanne eingebaut werde. Statt dessen war es nur eine schwarze Wanne, wie die Eigentümer später feststellten. Und das wollten sie sich nicht gefallen lassen, sie hielten das Vorgehen des Bauträgers für arglistig.

Das Urteil: Wegen der eigenmächtigen, unabgesprochenen Änderung entspreche das Wohngebäude „nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit“, entschieden die Richter am Oberlandesgericht Celle. Der hohe Grundwasserstand mache zusätzlich zur schwarzen Wanne eine Drainage erforderlich, für die lediglich eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis vorliege. Die Gefahr, dass später Wasser eindringen könne, sei entsprechend groß. All das müsse zu Schadenersatz für die Wohnungseigentümer führen. Von lediglich fahrlässigem Verhalten des Bauträgers könne hier keine Rede mehr sein, man müsse von arglistigem Verschweigen ausgehen. (OLG Celle, Aktenzeichen 7 U 89/07)

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