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HOAI-Novelle: VBI nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums

(23.8.2020) Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Referentenwurf zur HOAI-Novellierung vorgelegt. Die Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchsthonorare für europarechtswidrig erklärt hat - siehe Beitrag „EuGH kippt ,nur‘ die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI - Reaktionen von Standesorganisationen“ vom 4.7.2019.

Zukünftig sollen die unverändert übernommenen Honorartafeln als Orientierung für die Vereinbarung eines angemessenen Honorars dienen. Vorgesehen ist, dass die neue HOAI zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird und dann für alle Verträge gilt, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

„Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt, um die durch das EuGH-Urteil eingetretene Verunsicherung bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen zügig zu beenden“, kommentiert VBI-Präsident Jörg Thiele den vorliegenden Entwurf und resümiert: „Wo HOAI drauf steht, ist nach wie vor HOAI drin. Denn die bewährten Regelungen zur Honorarberechnung gelten weiterhin.“

Basishonorarsatz

Die neuen Regelungen tragen laut VBI sowohl dem EuGH-Urteil Rechnung als auch den Anliegen von Architekten und Ingenieuren, für qualifizierte Arbeit auskömmliche Honorare vereinbaren zu können. Jedoch müsse nun bei der Honorarvereinbarung nicht mehr generell die HOAI beachtet werden. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, so hat der Planer - wie bisher - Anspruch auf den Mindestsatz, der im Entwurf Basishonorarsatz heißt.

Die Forderung von Architekten und Ingenieuren, den Mittelsatz als Regelsatz in die neue HOAI aufzunehmen, fand (erwartungsgemäß) im BMWI-Referentenentwurf keinen Niederschlag.

Einfachere Honorarvereinbarung

Außerdem sieht der Entwurf zur HOAI 2021 vor, zur Vereinfachung des Abschlusses wirksamer Honorarvereinbarungen die Formanforderungen deutlich zu reduzieren. Danach reicht künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung die einfache Textform.

Des Weiteren soll es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich sein, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Diese Regelung sieht der VBI in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf durchaus kritisch. Es sei zu befürchten, dass damit die Vergütung als wesentlicher Vertragsbestandteil unklar bleibt und häufig zu Nachverhandlungswünschen der Auftraggeber führen werde. Der VBI plädiert in seiner Stellungnahme daher für die Beibehaltung diese Formvorschrift.

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