ArbStättV: ARGE Baurecht rät, Ausstattung von Arbeitsplätzen frühzeitig festzulegen
(5.1.2015) Auch Jahre nach Auslaufen der „alten“ Arbeitsstättenverordnung ist immer noch vielen Investoren und Bauherren nicht bewusst, dass es keine detaillierten Arbeitsstättenrichtlinien mehr gibt. Wie viele Toiletten, Duschen, Bewegungsfläche pro Mitarbeiter gebraucht werden, darf inzwischen individuell festgelegt werden - erinnert die ARGE Baurecht.
Zur Erinnerung: Die Arbeitsstättenverordnung von 1975 ist 2004 durch eine neu strukturierte Verordnung abgelöst worden. Das neue Konzept folgt der Regelungssystematik der europäischen Arbeitsstättenrichtlinie. Danach werden Schutzziele und allgemein gehaltene Anforderungen festgesetzt, aber keine detaillierten Vorgaben formuliert.
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt im Prinzip nur noch, dass Arbeitgeber für die Sicherheit der Arbeitsplätze in ihrem Betrieb verantwortlich sind und sich darum kümmern müssen, dass die Gesundheit ihrer Beschäftigten nicht gefährdet wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu einen Ausschuss gebildet, der Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) festlegt. Diese Technischen Regeln definieren einen Standard, an den sich der Arbeitgeber halten kann, um die Bedingungen der Arbeitsstättenverordnung (§3a ArbStättV) umzusetzen. Allerdings - so die ARGE Baurecht - sind die Technischen Regeln nicht verbindlich; die Vorgaben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten können auch durch andere Maßnahmen erreicht werden als nach den in den Technischen Regeln empfohlenen.
Architekten, Ingenieure und Fachplaner sollten ihre Auftraggeber frühzeitig auf diese Thematik hinweisen, sie beraten und auch verbindliche Grundlagen für ihre weitere Planung einfordern. Nicht jeder Betrieb braucht schließlich das gleiche: Ein stahl- oder holzverarbeitender Betrieb hat ganz andere Bedürfnisse als eine IT-Schmiede. Je früher der Bedarf klar ist, umso schneller können die richtigen Fachplaner hinzugezogen werden, etwa für Licht, Be- und Entlüftung oder Schallschutz, betont die ARGE Baurecht. Dagegen erschweren und verteuern offene Fragen und nachträgliche Änderungswünsche erfahrungsgemäß die Planung unnötig. Und noch etwas raten die Baurechtsanwälte: Weicht die Planung zum Schluss doch von den Vorschlägen der ASR ab, sollten die Planer die Gründe, die zu den Abweichungen geführt haben, nachvollziehbar dokumentieren, damit sie nicht später irgendwann in Erklärungsnöte geraten.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem: