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Architekt muss Bautagebuch führen - sonst droht Honorarkürzung

(5.9.2011) Ein Architekt muss ein Bautagebuch führen, wenn er sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet hat. Auf dieses Urteil des Bundesgerichts­hofes (BGH, Az. VII ZR 65/10) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. Kommt der Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern.

Im vorliegenden Fall hatten der Bauherr und der Architekt vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistungen das Leistungsbild des §15 Abs.2 HOAI in der Fassung vom 21. September 1995(!) gelten soll. In dieser Verein­barung erkannte der BGH die Verpflichtung des Architekten zum Führen eines Bau­tagebuches, weil dies zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase acht) gehöre.

Die Dokumentation im Rahmen eines Bautagebuches sei insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung. Das Dokumentationsinteresse des Bauherrn bestehe nicht nur bei Neu­bauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, also bei Modernisierungs­maßnahmen, Instandsetzungen und Ausbau.

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