Kein Steuerbonus für Dichtheitsprüfung von Abwasserkanälen
(30.11.2010) Eigenheimer können Aufwendungen zur Überprüfung der Dichtheit der auf ihren Grundstücken befindlichen Abwasserleitungen nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Darauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund mit Verweis auf eine Information der Oberfinanzdirektion Münster vom 6. September 2010 aufmerksam.
Aufwendungen, die zur Beseitigung undichter Stellen anfielen, gelten dagegen als haushaltsnahe Handwerkerleistung und könnten dementsprechend bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. Haus & Grund weist darauf hin, dass allerdings die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowohl die Dichtheitsprüfung als auch die Sanierung von Abwasserkanälen fördert.
Hintergrund: Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Abwasserleitungen, die auf dem eigenen Grundstück verlaufen, nach den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen beizeiten auf ihre Dichtigkeit hin zu überprüfen. Ob dies durch eine so genannte Sichtprüfung oder eine Druckprüfung zu geschehen hat und wann diese Durchsicht spätestens vorgenommen werden muss, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Das bundeseinheitliche Wasserhaushaltsgesetz (WHG) enthält keinen Zeitpunkt, bis zu dem eine Überprüfung spätestens vorzunehmen ist. In einer entsprechenden DIN-Vorschrift heißt es, dass die Überprüfung bis spätestens 31. Dezember 2015 zu erfolgen hat.
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