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Neuregelung des Wasserrechts

(27.2.2010) Am 1. März 2010 tritt ein neues Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes in Kraft. Dieses löst das bisherige WHG ab, das seit dem 1. März 1960 galt und mehrfach novelliert wurde. Wesentliche Neuerung: Viele Sachverhalte, deren Regelung bisher den Ländern vorbehalten war, können/müssen nun bundeseinheitlich gestaltet werden. Dies verspricht Vorteile für alle Akteure in der Wasserwirtschaft, erleichtert die Umsetzung europäischen Rechts in Deutschland und sollte zur Schaffung bundeseinheitlicher Standards im Umweltschutz beitragen.

Die Länder sind also aufgerufen, ihre Landeswassergesetze zu überprüfen. Sie müssen dabei untersuchen, welche Regelungen fortgeführt werden können, welche zu modifizieren und welche eventuell ganz aufzuheben sind. In einzelnen Bereichen dürfen die Länder auch vom Bundesgesetz abweichen (Artikel 72 Grundgesetz). Das gilt allerdings nicht bei stoff- und anlagebezogenen Regelungen; dort ist der Bund alleine für Gesetze zuständig. Gleichwohl finden sich in einer Vielzahl von Vorschriften des neuen Bundeswasserrechts Öffnungsklauseln für die Länder, so dass landesspezifische Besonderheiten weiterhin im Wasserrecht berücksichtigt werden können. Es gilt nun für die Wasserwirtschaft, eine gute Balance zwischen ...

  • den Vorgaben der Europäischen Union,
  • dem neuen Wasserhaushaltsgesetz einschließlich der Rechtsverordnungen dazu sowie
  • den landesrechtlichen Regelungen zu finden.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft. Das bisherige Wasserhaushaltsgesetz von 1960, zuletzt 2002 novelliert, wird aufgehoben.

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