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Honorar über Mindestsatz: BGH-Urteil erfordert neue Strategien bei Honorarvereinbarungen

(16.9.2012) Architektur- und Ingenieurbüros, die vertraglich vereinbarte Leistungen mit mehr als dem Mindestsatz abrechnen wollen, müssen eine neue BGH-Entscheidung beachten: Demnach sind alle mindestsatzabweichenden Honorarvereinbarungen und -abrechnungen unwirksam, die nicht schriftlich vor Auftragserteilung getroffen worden sind (Beschluss vom 24.5.2012, Az. VII ZR 167/10). Darauf weist der „Wirtschafts­dienst Ingenieure & Architekten“ aktuell hin.

Die Entscheidung birgt gewaltigen Sprengstoff für typische Fälle des Tagesgeschäfts, wie zum Beispiel ...

  • wenn auf Basis einer mündlichen Vereinbarung erste Leistungen erbracht wurden (denn dann ist die Bedingung „schriftlich bei Auftragserteilung” für eine Mindest­satzüberschreitung nicht erfüllt),
  • bei vom Auftraggeber gewünschten Planungsänderungen oder
  • bei der Abwicklung von General- bzw. Subplanerverträgen.

Laut „Wirtschaftsdienst Ingenieure & Architekten“ ist außerdem damit zu rechnen, dass sich der Beschluss auch auf der Auftraggeber-Seite herumspricht - und diese nun ungewöhnliche Zugeständnisse macht bei der Honorierung von Leistungen, die nach Projektbeginn anfallen. Planungsbüros, die hier nicht richtig reagieren, drohen erhebliche Honorarnachteile. Der Wirtschaftsdienst empfiehlt deshalb unter anderem, mündliche Vereinbarungen explizit nur für die ersten beiden Leistungsphasen zu treffen und für die restlichen Leistungsphasen dann die Honorarvereinbarung bei Auftragser­teilung zu schließen. Alles weitere steht in einem Praxisbeitrag in der September-Ausgabe des Wirtschaftsdiensts, die Interessenten als Probeexemplar auf wia.iww.de kostenlos anfordern können.

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