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Keine Baugenehmigung für Mobilfunkanlage auf bestehenden Gebäuden notwendig

(9.7.2002) Wenn eine Mobilfunkanlage auf einem bestehenden Gebäude errichtet werden soll, benötigt der Netzbetreiber nach einem Urteil des Gießener Verwaltungsgerichts keine Baugenehmigung (Az. 1 G 1689/02). Die Richter widersprachen damit einer Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel.

Der VGH hatte Ende 2000 entschieden, dass das Anbringen von Sendemasten zu einer "Nutzungsänderung" des betreffenden Gebäudes führe: Antennen sind/waren laut VGH also genehmigungspflichtig, weil sie einen gewerblichen Charakter haben. Nach Ansicht des Gießener Gerichts ändert sich die Nutzung eines Gebäudes durch die Sendemasten jedoch nicht - es komme lediglich eine weitere Nutzung hinzu.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Sendestation in Cölbe bei Marburg, die 1999 im Glockenturm einer Kirche installiert wurde. Für diese Anlage hatte der Landkreis Marburg-Biedenkopf als Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot ausgesprochen, weil die Anlage ohne Baugenehmigung errichtet worden sei. Diese Verfügung, gegen die ein Netzbetreiber geklagt hatte, sahen die Gießener Richter als rechtswidrig an. - Der Landkreis will eigenen Angaben zufolge die Entscheidung nicht anfechten.

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