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AgV: Baufirma darf Mehrwertsteuererhöhung nicht auf Kunden abwälzen

(24.4.2001) Geschäftsbedingungen im Bauvertrag, die eine Preiserhöhung für eine innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringende Leistung vorsehen, sind unwirksam.

Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle informiert die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV) in Bonn. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherschutzvereins gegen einen niedersächsischen Hersteller von Massivhäusern statt. Demnach darf sich eine Baufirma auch nicht vorbehalten, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer während der Bauzeit auf den Kunden abzuwälzen.

In den Verträgen der Baufirma war zwar kein konkreter Zeitraum bis zur Fertigstellung genannt. Fortschritte in der Bautechnik ließen jedoch Bauzeiten unter vier Monaten zu, entschieden die Richter. In der Entscheidung spielte es eine Rolle, dass die betroffene Firma nicht nur komplette Massivhäuser mit Innenausbau, sondern Haustypen mit unterschiedlichen Ausbaustufen anbietet. Außerdem galt das Vertragsformular auch für Bauvorhaben, in denen die Baufirma nur einen Teil der Gewerke übernimmt. Zumindest in diesen Fällen könne nicht davon ausgegangen werden, dass stets eine Bauzeit von mehr als vier Monaten zu erwarten sei, so das Gericht.

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