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DStGB: Mögliche Novellierung des Städtebaurechts

(16.1.2002) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat eine Expertenkommission zur Frage einer möglichen Novellierung des Baugesetzbuches eingesetzt. Der DStGB ist in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Die Kommission soll Vorschläge erarbeiten, wie das Bauplanungsrecht strukturell vereinfacht und zugleich an das europäische Recht angeglichen werden kann. Anlass für die Novellierungsüberlegungen ist die anstehende Umsetzung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sog. Plan-UVP), die bis zum Sommer 2004 abgeschlossen sein muss. Zugleich werden mögliche Neuregelungen in sonstigen Bereichen des Bauplanungsrechts geprüft. Die Expertenkommission soll ihre Vorschläge zur Novellierung des Baugesetzbuches bis zum Sommer diesen Jahres vorlegen. Das konkrete Gesetzgebungsverfahren ist für die kommende Legislaturperiode vorgesehen.

Aus kommunaler Sicht ist zu den Novellierungsüberlegungen folgendes anzumerken:

ERSTENS: Umsetzung der Plan-UVP-Richtlinie

a) Anwendungsbereich
Für die Kommunen stellt sich vorrangig die Frage nach Inhalt und Umfang der durch die EU-Richtlinie vorgegebenen Umsetzungsverpflichtungen. Neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der Projekt-UVP und der FFH- und Vogelschutzrichtlinie wird jedenfalls in Zukunft auch die Plan-UVP in der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen sein.

Zum Zwecke der Kosten-/Aufwandsminimierung und zur Sicherstellung der Vollzugstauglichkeit ist aus Sicht der Städte und Gemeinden erforderlich, dass eine Harmonisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Plan-UVP-Richtlinie mit den o.g. weiteren Zulassungstatbeständen herbeigeführt wird. Hier bietet sich eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Bauleitplanung als "Leitverfahren" an.

Aus den gleichen Gründen sollte rechtlich eine Abschichtungswirkung der einzelnen umwelt- und baurechtlichen Prüfungen dergestalt vorgenommen werden, dass die im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens bzw. in einem anderen "vorlaufenden" Verfahren durchgeführte UVP (bspw. nach der Plan-UVP-Richtlinie) eine nachfolgende Prüfung (bspw. FFH, Projekt-UVP) entbehrlich macht. Nur so können unnötige Doppelprüfungen vermieden werden.

Überlegungen des BMVBW, die UVP bzw. das kommunale Bauleitplanverfahren im Sinne einer "Nachhaltigkeitsprüfung" auszudehnen, lehnt der DStGB hingegen ab. Die einer Nachhaltigkeitsprüfung immanenten sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aspekte werden bereits in der allgemeinen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Eine weitergehende Ausdehnung im Sinne einer Nachhaltigkeitsprüfung würde dazu führen, dass das Bauleitplanverfahren weder zeitlich noch organisatorisch sinnvoll abzuwickeln wäre. Kommunale Planungen würden folglich unnötig erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werden.

b) Sogenanntes Monitoring-Verfahren
Die Einführung eines Überwachungsverfahren (Monitoring) ist durch die EU-Richtlinie zwingend vorgegeben. Ein solches Verfahren ist dem deutschen Bauplanungsrecht bislang fremd. Es besteht die Gefahr, dass im Bereich des gemeindlichen Planungsrechts ein zusätzlicher Verfahrensabschnitt eingeführt wird, dessen Kosten- und Verwaltungsaufwand nicht überschaubar ist. So müssten die Kommunen im Bereich des Bauplanungsrechts die Umweltprüfungen, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen erforderlich waren, u.U. nach Durchführung der Planung zumindest teilweise erneut vornehmen.

Vor diesem Hintergrund sollte der Bundesgesetzgeber gewährleisten, dass den Städten und Gemeinden klare, handhabbare und praxisgerechte Vorgaben gegeben werden. Sie sollten auf Bundesebene festgeschrieben werden, um ein einheitliches Verfahren in allen Städten und Gemeinden und in allen Bundesländern zu gewährleisten. Eine bundesgesetzliche Regelung bietet sich auch aufgrund der Gesetzessystematik an: Sowohl das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch die Vorschriften zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens sind Bundesrecht.

ZWEITENS: Mögliche Neuregelungen sonstiger Bereiche des Bauplanungsrechts:

Aus Sicht der Städte und Gemeinden bieten sich im Rahmen einer Städtebaunovelle folgende Änderungen im BauGB an:

a) Genereller Negativattest
Der DStGB spricht sich für die Einführung eines generellen Negativattestes aus, da derzeit in den meisten Fällen die Grundbuchämter - ungeachtet des erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwands für die Städte und Gemeinden - für jeden Einzelfall ein Negativattest verlangen.

b) Baurecht auf Zeit
Die Einführung eines Baurechts auf Zeit ist aus Sicht der Städte und Gemeinden zu begrüßen. Zu denken wäre insbesondere an die Einführung einer gesetzlichen Baupflicht auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung in Gebieten mit bestehenden Bebauungsplänen sowie im unbeplanten Innenbereich. Als Frist sollten hier in der Regel 7 Jahre ab Zulässigkeit der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

c) Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB und Mobilfunk
Aus Sicht der kommunalen Praxis und aufgrund der bestehenden Probleme vor Ort erscheint es zwingend notwendig, bundes- oder landesgesetzlich ein Verfahren vorzusehen, wonach die Kommunen ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens herstellen bzw. ablehnen können. Bislang ist dies nicht möglich, da das Einvernehmen in aller Regel im Baugenehmigungsverfahren erteilt wird, es bei Mobilfunkanlagen in den meisten Fällen aufgrund der Genehmigungsfreiheit bis 10 m Höhe jedoch zu einem entsprechenden Verfahren gar nicht erst kommt.

siehe auch:


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