Bauvoranfrage bei Baugrundstücken im Außenbereich oder fehlendem Bebauungsplan
(25.1.2015) Wer bauen will, der hat zumeist klare Vorstellungen vom Projekt und beauftragt seinen Planer entsprechend. Was aber, wenn sich später herausstellt, dass sich das beauftragte Projekt auf dem ins Auge gefassten Grundstück gar nicht umsetzen lässt? Dann ist die Erfüllung des Architektenvertrages unmöglich, gibt die ARGE Baurecht zu bedenken. In der Regel kann der Planer dann auch kein Honorar für die Genehmigungsplanung verlangen, wenn der Vertragszweck gar nicht erreicht werden kann.
Planer sollten vorsichtig sein, wenn das Baugrundstück im Außenbereich liegt oder kein gültiger Bebauungsplan für das Areal vorliegt. In solchen Fällen, rät die ARGE Baurecht, solle der Architekt lieber seinen Auftraggeber frühzeitig über die Möglichkeit einer Bauvoranfrage aufklären, für diese ein gesondertes Honorar vereinbaren und den eigentlichen Planungsauftrag bis zur Klärung aller Fragen ruhen lassen. Niemand hat etwas davon, wenn es nachher Streit gibt, weil die detaillierten Pläne nicht verwirklicht werden können.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Empfehlungen zur Formulierung einer Baubeschreibung vom Fraunhofer IRB Verlag (25.1.2015)
- ARGE Baurecht: synchronisierte Verträge ersparen Ärger und Geld (19.1.2014)
- Architekten arbeiten nicht umsonst (15.6.2008)
siehe zudem:
- Sanitärinstallation und Abwassertechnik im Sanitärtechnik-Magazin von Baulinks
- Literatur / Bücher Sanitärtechnik bei Baubuch / Amazon.de