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Mehr als ein Glücksbringer: Hauseigentümer droht Bußgeld, wenn er den Schornsteinfeger nicht einlässt

(12.12.2001) Sie gelten als Glücksbringer und viele freuen sich, wenn sie ihnen auf der Straße begegnen. Die Schornsteinfeger genießen in aller Regel einen guten Ruf. Doch was geschieht, wenn ein Hausbesitzer den zuständigen Kaminkehrer partout nicht einlassen will, weil er mit ihm in der Vergangenheit unzufrieden war? Keine Chance, sagen die Gerichte nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern. Schlimmstenfalls droht sogar ein Bußgeld. (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 3 L 2778/00)


Der Sachverhalt: Der Eigentümer eines Hauses war auf seinen Schornsteinfeger seit geraumer Zeit nicht gut zu sprechen. Der Streit zwischen den beiden drehte sich vor allem um die angeblich überhöhten Rechnungen, die der Kaminkehrer in der Vergangenheit für seine Leistungen geschickt hatte. Beim nächsten Besuch entlud sich der ganze Zorn des Hausbesitzers: Er verweigerte dem Handwerker schlichtweg den Zutritt zu seinem Anwesen. Alles gute Zureden half nichts, der Bürger blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Es kam zu einem Rechtsstreit, der vor den Schranken des Verwaltungsgerichts in Koblenz ausgetragen wurde.

Das Urteil: So einfach durfte es sich der Hausbesitzer nicht machen, entschieden die Juristen. Er hätte den Schornsteinfeger in jedem Falle einlassen müssen, egal wie unzufrieden er damals war. Die Arbeit der Kaminkehrer sei für die Gemeinschaft wichtig, denn sie diene der öffentlichen Sicherheit und dem Umweltschutz. Deshalb gibt es eine feste Einteilung in Bezirke, für die jeweils ein bestimmter Schornsteinfegermeister zuständig ist. Einen guten Tipp gaben die Verwaltungsrichter dem zornigen Bürger dann doch noch: Wenn er die Rechnungen für überzogen halte, dann könne er sich ja vor Gericht dagegen wehren. Allerdings mit dem Risiko, bei einer Niederlage die Prozesskosten tragen zu müssen.

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