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Widerrufsrecht gilt auch bei Ratenzahlung für schlüsselfertige Häuser

(8.5.2004) Wurden für den Bau eines schlüsselfertigen Hauses Ratenzahlungen vereinbart, dann steht dem Bauherr ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen zu - so entschied vor geraumer Zeit das Koblenzer Oberlandesgericht (Az.: 8 W 754/03).

Der Fall: Ein Ehepaar wurde von einem Unternehmen verklagt, welches Ausbauhäuser herstellt. Vertraglich hatten beide Seiten vereinbart, dass 5 Prozent des Gesamtpreises bei Bestellung, 80 Prozent nach einem ersten Bauabschnitt und schließlich 15 Prozent nach Hausübergabe zu zahlen seien. Eine Woche nach dem Vertragsschluss widerrief das Paar den Vertrag, worauf das Unternehmen 15 Prozent der Bausumme - knapp 13 000 Euro - als Schadensersatz ein forderte.

Der Urteil: Das Landgericht Koblenz hielt zunächst die Klage des Bauunternehmens für berechtigt und verweigerte dem Ehepaar eine Prozesskostenhilfe. Das OLG bewerte in nächster Instanz dagegen die Erfolgsaussichten der Klage als negativ, denn die Vorinstanz habe übersehen, dass es sich im vorliegenden Falle um ein Teilzahlungsgeschäft handele. Für Geschäfte dieser Art sehe das Bürgerliche Gesetzbuch aber zu Gunsten des Auftraggebers ein Widerrufsrecht vor.

Die OLG-Richter räumten allerdings ein, dass der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage noch nicht entschieden habe, und ließen daher wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.

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