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Einbauküche mangelhaft - trotzdem ist der Kaufvertrag gültig

(6.8.2003) Der Käufer einer Einbauküche hat bei Mängeln nicht ohne weiteres das Recht, den Kauf rückgängig zu machen. Vielmehr muss er dem Verkäufer laut Vertrag zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen - so die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Saarbrücken (Az.: 1 U 632/02-151).

Der Fall: Das Gericht wies die Klage gegen ein Möbelhaus ab, bei dem der Kläger eine Küche gekauft hatte. Laut einer Meldung des "OLG-Reports" verlangte dieser eine Rückabwicklung des Vertrages, nachdem sich verschiedene Mängel wie eine zu niedrige Arbeitsplatte oder mehrere defekte Scharniere ergeben hatten. Als das Möbelhaus damit nicht einverstanden war, wandte sich der Kläger an das Landgericht Saarbrücken und hatte zunächst auch Erfolg. Das OLG Saarbrücken gab allerdings in nächster Instanz dem in Berufung gegangenen Möbelhaus recht.

Das OLG hielt dem Kläger vor, er habe voreilig gehandelt. Denn er hätte dem Möbelhaus - notfalls unter Fristsetzung - die Möglichkeit geben müssen, die gerügten Mängel zu beseitigen.

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