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EU-Verordnung führt zu Änderungen beim Bauproduktengesetz

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(29.7.2012) Die bisher geltende EU-Bauproduktenrichtline wird durch die EU-Baupro­duktenverordnung ersetzt. Die Verord­nung sieht einen neuen Rechtsrah­men für die Vermarktung und CE-Kennzeichnung von Bauprodukten vor. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisier­ter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (17/10310) eingebracht.

Die Regierung erläutert, dass in den Zuständigkeitsbestimmungen bewährte Regelun­gen in der Sache beibehalten und neue Aufgaben sachgemäß zugordnet würden. Das Deutsche Institut für Bautechnik soll als technische Bewertungsstelle für alle der EU-Bauproduktenverordnung unterfallenen Bauprodukte tätig werden.

Zur Erinnerung: Die neue Verordnung (EU) Nr. 305/ 2011 des Europäischen Parla­ments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten wurde am 4. April 2011 im EU-Amtsblatt bekannt­gemacht. Sie löst die Bauproduktenrichtlinie aus dem Jahr 1988 ab.

Inhaltlich geht es der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPV) um die Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Dabei gibt es eine Besonderheit: Es bleibt bei einer mitgliedstaatlichen Zuständigkeit für die sich aus dem Bauwerk ergebenden Anforderungen an Bauprodukte. EU-rechtlich werden nur die Verfahren des Nachwei­ses, dass ein Produkt diese Anforderungen auch erfüllt, vereinheitlicht. Dies geschieht in harmonisierten technischen Normen und durch einzelproduktbezogene technische Bewertungen, die ein Hersteller bei den von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Be­wertungsstellen beantragen kann. Anschließend ist er befugt und verpflichtet, die CE-Kennzeichnung aufzubringen und genau anzugeben, welches Anforderungsniveau das jeweilige Produkt in Bezug auf bestimmte Merkmale erreicht.

Neu ist, dass die Kommission durch delegierten Rechtsakt in Zukunft bezogen auf einzelne Inhaltsstoffe oder Leistungswerte europaweit gültige, einheitliche Schwellen­werte festsetzen kann - ein Schritt hin zu einer nachhaltigkeitsbezogenen Gesetzge­bung im Bauproduktenrecht.

Die EU-BauPV enthält eine gespaltene Inkrafttretensregelung. Die die Wirtschaftsak­teure betreffenden Regelungen treten am 1.7.2013 in Kraft. Einige wenige Bestim­mungen, die notwendig sind, damit von Seiten der Kommission und der Mitgliedstaaten hierfür die Voraussetzungen geschaffen werden können, sind dagegen bereits am 24.4.2011 in Kraft getreten.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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