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BGH: Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter nicht auf Kalkulationsfehler festnageln

(18.11.2014) Fehlkalkulationen können für Bieter schwerwiegende wirtschaftliche Fol­gen haben - z.B. wenn ein Kalkulationsfehler zu einem zu niedrigen Preis führt und da­raufhin der Bieter den Zuschlag erhält. Er muss nämlich in diesem Fall den Auftrag zum niedrigen Preis ausführen, auch wenn der für ihn nicht auskömmlich ist, betont die Ar­beitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht). Ausnahmen gibt es allerdings, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2014 (BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az.: X ZR 32/14) zeigt.

Der Fall: Dem Bieter waren sein Kalkulationsfehler und die daraus resultierenden viel zu niedrigen, unauskömmlichen Preise rechtzeitig aufgefallen. Er wandte sich daher noch während der Bindefrist an den öffentlichen Auftraggeber und bat, sein Angebot nicht zu berücksichtigen. Der öffentliche Auftraggeber folgte der Bitte allerdings nicht, sondern erteilte dem Bieter den Auftrag und nagelte ihn damit auf seinem Fehler fest.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stufte diesen Fall als Extremfall ein: Wegen der be­kannten und erheblichen unauskömmlichen Preise konnte der öffentliche Auftraggeber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Bieter nicht erwarten, dass dieser die Leistung für den falsch kalkulierten Preis erbringen könnte. Der BGH urteilte deshalb, dass der öffentliche Auftraggeber auf das Angebot daher kleinen Zuschlag hätte erteilen dür­fen. Daher darf er weder die Erfüllung des Vertrages verlangen noch Schadensansprü­che wegen einer teureren Ersatzbeauftragung geltend machen.

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