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ARGE Baurecht: Planer können für Änderungen Zusatzhonorare vereinbaren


  

(17.8.2014) Architekten, Bauingenieure und Fachplaner werden seit Jahrzehnten nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) bezahlt, so dass in der Ver­gangenheit oft nicht über Honorarnachträge verhandelt wer­den mußte. Dies wird sich in Zukunft ändern, prognostiziert die ARGE Baurecht. Denn die HOAI 2013 er­öffnet im §10 die Möglichkeit, zusätzliche Honorare zu verein­baren. Das ist prinzipiell nicht neu, eine ähnliche Regelung gab es auch in der HOAI 2009 in §7 Abs. 5. Geblieben ist das Problem, der praktischen Um­setzung.

Da die HOAI die Leistungen des Planers in den diversen Pla­nungs- und Bauphasen genau beschreibt, sind alle wesentli­chen Arbeitsschritte bereits vorgedacht – und werden entspre­chend honoriert.

  • Was sind also Zusatzleistungen?
  • Wie lassen sie sich definieren?

Zusatzhonorare müssen schriftlich vereinbart werden; das setzt klare Absprachen vo­raus. Nach Ansicht der ARGE Baurecht sollten Planer sich nicht scheuen, Nachträge regelrecht auszuhandeln, ähnlich wie Bauunternehmer dies (ge­mäß §2 Abs. 5 VOB/B) praktizieren.

Die Schwierigkeit besteht zumeist jedoch darin, dem Auftraggeber die Änderungen der Architek­tenleistung gegenüber den vertraglich beauftragten Leistungen plausibel zu machen. Nach Erfahrung der Juristen lassen sich Änderungen leichter nachvollziehen, je konkreter die einzelnen Leistungsphasen voneinander getrennt werden. Mit dem Ab­schluss jeder Leistungsphase und der entsprechenden Freigabe des Bauherrn liegt je­weils ein Zwischenergebnis vor, das als Grenze gelten kann. Bauherrenwünsche, die diesen Zwischenstand noch einmal revidieren und Änderungen des bereits erreichten Status erfordern, können als Zusatzleistung definiert und entsprechend gesondert honoriert werden.

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