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Haus & Grund: Kündigungsfristen müssen nicht nachgebessert werden

(27.5.2002) Die Übergangsregelungen bei Kündigungsfristen in Wohnraummietverträge sind nach Ansicht der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in dem am 1. September 2001 in Kraft getretenen neuen Mietrecht klar und bedürfen keiner Präzisierung. Damit widerspricht Haus & Grund Deutschland dem Mieterbund, die Formulierung der Kündigungsfristen noch vor der Bundestagswahl zu verändern (siehe dazu Meldung vom 1.5.)

Wenn die für Vermieter günstigeren längeren Kündigungsregeln durch Formularklausel aus § 565 Absatz 2 BGB wörtlich in den Mietvertrag aufgenommen worden sind, dann gelten die alten Kündigungsfristen zugunsten des Vermieters auch heute nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform weiter.

Haus & Grund hatte die im neuen Mietrecht festgelegten unterschiedlichen Kündigungsfristen für Mieter (drei Monate) und Vermieter (sechs oder neun Monate) stets kritisiert. Nach der Übergangsregelung soll aber die kürzere Frist nicht gelten, wenn die Mietvertragsparteien vor dem 1. September 2001 andere Fristen vereinbart haben.

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