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Defektes Wechselsprechgerät kann zu Minderung der Miete berechtigen

(3.6.2002) „Hallo, wer da?“ - ein Frage, die täglich viele Millionen Male so oder so ähnlich an den Türstationen von Geschossbauten gestellt wird. Türsprechanlagen gehören inzwischen so sehr zur Standardausstattung, dass ein längerer Ausfall dieser Technik die Minderung der Miete zur Folge haben kann. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitgeteilt hat, gestattete das Amtsgericht Rostock einem Mieter, deswegen 5% seiner monatlichen Zahlungen einzubehalten. (Aktenzeichen 41 C 183/98)

Der Fall: Mit der Bequemlichkeit war es für einen Mieter in Rostock schlagartig vorbei: Der Mann wohnte im zweiten Stock eines fünfstöckigen Hauses und stellte plötzlich fest, dass seine Türsprechanlage nicht mehr funktionierte. Er hatte von nun an nur noch zwei Möglichkeiten:

  • entweder jeden, der bei ihm klingelte, auf Verdacht hereinzulassen oder
  • jedes Mal selbst nach unten zu gehen und nachzusehen, wer da eventuell zu ihm wollte.
Diesen Umstand betrachtete der Mieter als äußerst lästig. Als der Schaden auch nach einem Monat noch nicht behoben war, ließ er den Eigentümer dafür büßen und kürzte seine monatlichen Zahlungen. Es kam deswegen zu einem Gerichtsstreit, denn der Wohnungseigentümer sah das nicht ein.

Das Urteil: Wechselsprechanlagen seien heute kein Luxus, sondern ein wichtiger Bestandteil von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, befand ein Rostocker Amtsrichter. Ihm schien eine Kürzung der Miete um 5% vertretbar. Solche Minderungen sollte übrigens ein Mieter nicht einfach so vornehmen, sondern den Schaden zunächst schriftlich dem Eigentümer mitteilen und auf eine kurzfristige Reparatur drängen. Wenn die Mängelanzeige ohne Folgen bleibt, dann ist es möglich, einen angemessenen Teil des vereinbarten Mietzinses einzubehalten.

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