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Bauabnahme: Rechtsprechung stärkt Position von Käufern einer Eigentumswohnung

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(20.10.2019) Die Rechtsprechung stärkt die Position von Käufern bei der Bauabnahme von Eigentumswohnungen - darauf weist aktuell der Bauherren-Schutzbund (BSB) hin.

Zur Erinnerung: Die Abnahme einer neu gebauten Wohnung ist in der Regel durch die Unterteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum kompliziert: Während für die Abnahme des Sondereigentums der Erwerber der einzelnen Wohnung zuständig ist, erfolgt die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch alle Eigentümer. Allerdings werden die einzelnen Wohnungen und die Gemeinschaftsanlagen häufig zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertiggestellt und müssen somit getrennt voneinander abgenommen werden.

Die aktuelle Rechtsprechung macht vor diesem Hintergrund deutlich, dass trotz dieser Schwierigkeiten jeder Käufer die Möglichkeit haben muss, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums persönlich zu erklären. Vertragsklauseln, die dies ausschließen, sind unzulässig und damit unwirksam.

In der Vergangenheit haben Gerichte bereits einzelne Klauseln für unzulässig erklärt und eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums verneint. Dies hat angenehme Folgen für die Käufer: Da die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erst mit der Abnahme beginnt, kann dies zu einer deutlichen Verlängerung der Ansprüche führen.

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