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Online-Werbung für Klimageräte nur mit Energie­effizienzklasse neben dem Preis!


  

(22.10.2015) Beim Werben für Klimageräte mit Preisen im In­ternet muss immer auch auch die Energieeffizienzklasse unmit­telbar angegeben werden. Das stellte das Landgericht Köln in einem Urteil gegen OBI klar.

Im September 2014 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sechs Online-Händler wegen unzureichender Angaben bei Klimageräten abgemahnt. „Gerade bei Klimageräten ist der Verkaufspreis nicht alles. Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können, wie viel Energie das Gerät verbraucht und welche Folgekosten auf sie zukommen“, begründet Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, das Vorgehen.

Die europäische Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung schreibt vor, dass bei Produkten, die im Internet verkauft werden, immer auch die Energieeffizienzklasse an­gezeigt werden muss. Dies hat das Landgericht Köln in besagtem Verfahren gegen den Baumarktbetreiber bestätigt: Sobald ein Produkt unter Angabe eines Preises be­worben wird, muss die Energieeffizienzklasse direkt angegeben werden. Eine Kennzeichnung an einer anderen Stelle auf der Webseite reicht nicht aus.

Sechs Online-Händler abgemahnt

Die Abmahnung der sechs Online-Händler im September 2014 richtete sich gegen Bau­haus, Otto, Conrad, Baumarkt Direkt, OBI, und Hornbach. In vier Fällen gaben die Un­ternehmen eine Unterlassungserklärung ab. Gegen OBI und Hornbach reichte der vzbv Klage ein. Die Klage gegen Hornbach wurde vom LG Landau in der Pfalz mit Urteil vom 3. September 2015 (Az. 4 O 380/14) abgewiesen. Der vzbv hat dagegen Berufung eingelegt.

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