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Verbraucherzentrale RLP: Baubeschreibungen und Bauverträge oft ungenau, unverständlich,...


  

(3.11.2019) Seit dem 1. Januar 2018 sind Bauunternehmen gesetzlich verpflichtet, Bauherren eine ausführliche Baubeschreibung auszuhändigen. Außerdem gibt es gesetzliche Regelungen zu einem neuen Verbraucherbauvertrag. Vor diesem Hintergrund hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz im Rahmen ihrer Bauberatungen u.a. geprüft, ob die Anbieter die neuen Regelungen auch umsetzen. Das Ergebnis haben die Mitarbeiterinnen der Bauberatung am 31.10. in einem Pressegespräch mit Finanzministerin Doris Ahnen vorgestellt.

In den Jahren 2017 und 2018 hat die Verbraucherzentrale insgesamt 152 Baubeschreibungen und 168 Bauverträge ausgewertet. „Das Ergebnis zeigt: Obwohl es inzwischen verbesserte gesetzliche Vorgaben gibt, ist die Qualität der Unterlagen nach wie vor häufig ungenügend“, so Ulrike von der Lühe, Vorstand der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Finanzministerin Doris Ahnen erklärte hinsichtlich der Auswertung: „In einer Zeit, in der die Leistungen der Bauwirtschaft überaus gefragt und die unternehmerischen Kapazitäten gut ausgelastet sind, trägt die Bauberatung zur Qualitätssicherung im Wohnungs- und Eigenheimbau, zur Absicherung der Bauherren vor finanziellen Risiken und damit letztlich zu einer insgesamt hohen Wohn- und Lebensqualität der Menschen in Rheinland-Pfalz bei. Die Evaluation zeigt, dass die Bauberatung eine wertvolle und unbedingt nötige Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger ist.“

Das Ergebnis: Baubeschreibungen

Eine Baubeschreibung muss möglichst genau, transparent, für Laien verständlich und vollständig sein. Das Qualitätsniveau sowie die Kosten der Bauleistung müssen für Verbraucher kalkulierbar und vor allem eindeutig sein. „Die Wirklichkeit ist jedoch leider eine andere“, sagt Uta Maria Schmidt, Bauberaterin der Verbraucherzentrale. Zum einen seien bei einem Großteil der geprüften Baubeschreibungen Leistungen ungenau dargestellt, viele kostenrelevante Leistungen fehlten ganz. „Das Risiko für unkalkulierbare Folgekosten ist für Bauherren also sehr hoch.“ Des Weiteren seien die Texte oft intransparent und schwer verständlich. Dazu komme, dass ein Qualitätsniveau bei Wärme- und Schallschutz oft nicht eindeutig festgeschrieben – oder gar nicht erst erwähnt wird. Mindeststandards würden unterschritten, qualitätssichernde Maßnahmen seien kaum vorhanden.

Das Ergebnis: Bauverträge

Das Verbraucherbauvertragsrecht schreibt eine eindeutige Vertragsgestaltung vor. Tatsächlich ist zu beobachten, dass die Anbieter mittlerweile das neue Vertragsrecht anwenden. „Allerdings fällt auf, dass in den überwiegenden Fällen - trotz geltendem Recht - keine datierten Fertigstellungstermine vereinbart werden. Und so auch keine damit verbundenen Vertragsstrafen“, sagt Thomas Somplatzki, Fachanwalt für Baurecht, der im Auftrag der Verbraucherzentrale die Verträge prüft. Das gelte sowohl für Bauträgerverträge als auch für Generalunternehmerverträge. Auch das Thema Sicherheiten werde immer wieder vernachlässigt. Immer noch gebe es Vertragsentwürfe, in denen die gesetzliche Vertragserfüllungssicherheit nicht erwähnt wird oder sogar außer Kraft gesetzt werden soll. Auch für mögliche Insolvenzen fehlten häufig vertraglich festgehaltene Sicherheitsabtretungen.

Forderungen der Verbraucherzentrale:

  • Alle Leistungen müssen in einer individuellen Baubeschreibung konkret und umfassend beschrieben werden – Verbraucher sollten unbedingt darauf bestehen.
  • Der energetische Standard für Gebäude und die Hauptbauteile muss eindeutig festgehalten werden.
  • Bei Reihenhäusern, Doppelhaushälften oder Eigentumswohnungen muss der erhöhte Schallschutz vertraglich vereinbart werden.
  • Ein Bodengutachten sollte gesetzlich vorgeschrieben sein. Verbraucher brauchen zwingend externe Sachverständige zur Qualitätssicherung.
  • Fertigstellungstermine und Vertragsstrafen müssen in den Vertrag aufgenommen werden – auch hier sollten Verbraucher darauf bestehen.
  • Sicherheiten müssen explizit im Bauvertrag aufgeführt werden.
  • Die Anforderungen des Artikels 249 EGBGB hinsichtlich der Vorgaben zu den notwendigen Angaben in den Baubeschreibungen sollten konkretisiert werden.

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