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Wohnungsräumung bei beeinträchtigtem Brandschutz zulässig

(10.5.2003) Wenn Wohnungen nicht dem Brandschutz entsprechen, darf das Bewohnen untersagt und die sofortige Räumung angeordnet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz inzwischen mehrfach: Mit Blick auf die drohenden Gefahren für Leib und Leben, sei so eine gravierende Anordnung durchaus verhältnismäßig (Az.: 7 L 423/03 u.a.).

Der Fall: Nachdem in einer Wohnanlage in Mainz bei einem Brand ein Mensch ums Leben gekommen war, untersagte die Stadt Mainz vier Mietern die weitere Nutzung ihrer Wohnungen und forderte die Räumung. Die Stadt begründete ihren Schritt u.a. mit dem fehlenden zweiten Rettungsweg.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht wies die Anträge mehrerer Mieter dieser Wohnanlage auf vorläufigen Rechtsschutz ab und wertete die Verfügungen als rechtmäßig. Die Richter beanstandeten insbesondere den baulichen Zustand der Wohnanlage: So sei z.B. die Toreinfahrt so schmal, dass der Innenhof nicht von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden könne. Außerdem seien einige Wohnungen im Brandfall auch mit tragbaren Leitern nicht erreichbar.

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