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Mieter erstritten wegen lärmenden Tors eine Mietminderung


 

(20.11.2010) Wenn jemand eine Wohnung unter bestimmten äußeren Bedingungen anmietet, dann haben später Beschwerden dagegen kaum Chancen. Anders sieht es aus, wenn sich solche äußeren Einflussfaktoren wie Lärm, Licht und Gerüche plötzlich ändern. Der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet von einem Prozess, in dem Hausbewohner wegen gestiegener Lärmbelastung eine Mietminderung erwirken konnten (Landgericht Hamburg, 333 S 65/08).

Der Fall: Man mag bezweifeln, ob die Wohnungsmieter im Raum Hamburg andere Räume gefunden hatten. Ihre Wohnung lag unmittelbar über der Tiefgarageneinfahrt des Anwesens, und immer dann, wenn sich das Tor in Aktion trat, waren entsprechende Begleitgeräusche zu vernehmen. Richtig schlimm wurde es nach Auskunft der Betroffenen aber erst, als die Verwaltung den Antriebsmotor austauschen ließ. Das neue Gerät sei sehr viel lauter als das alte, stellten die Mieter fest. Sie fühlten sich erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und kämpften vor Gericht um eine Minderung der Miete.

Das Urteil: Die Richter des Landgerichts Hamburg hielten monatliche Abzüge in Höhe von 15% der Miete für angemessen. Ganz wesentlich stützten sich die Juristen auf das Gutachten eines Sachverständigen. Der hatte zwar keinen Vergleich der Motoren anstellen können, weil die alte Maschine bereits entsorgt war. Doch er stellte fest, dass das Garagentor falsch eingebaut und eine deutlich leisere Konstruktion möglich gewesen wäre. Darum sprachen die Richter den Mietern trotz eines schon beim Einzug vorhandenen Problems eine Entschädigung zu, denn eine Verschlechterung müsse niemand hinnehmen.

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