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Bußgeld gegen Asphalthersteller und Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften

(10.12.2018; upgedatet am 21.12.2018) Das Bundeskartellamt hat eine Geldbuße in Höhe von 1,43 Mio. Euro gegen die Gaul GmbH, einen Hersteller von Asphaltmischgut, wegen der Beteiligung an einer Kartellabsprache verhängt. Gaul ist seit 2011 eine Tochtergesellschaft des STRA­BAG-Konzerns. Die Absprache betraf Preis-, Gebiets-, Kunden- und Quotenabsprachen bei der Belieferung von Bauunternehmen im westlichen Rhein-Main-Gebiet in Form von Liefergemeinschaften seit mindestens 2005 bis 2013.

[Update: In diesem Teil des Beitrags wurden weitere Firmen genannt, die an Kartellabsprachen beteiligt waren. Ein Unternehmen hat sich dagegen zur Wehr gesetzt und laut eigenen Angaben in der 51. Woche rechtliche Schritte gegen das Bundeskartellamt eingeleitet. Bis zur Klärung sparen wir diesen Teil des Beitrags aus.]

Liefergemeinschaften zur Marktberuhigung

Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt erklärte jetzt dazu: „Die beteiligten Unternehmen haben über Jahre hinweg für größere Lieferaufträge an Asphaltmischgut regelmäßig Liefergemeinschaften gebildet, obwohl die meisten Aufträge auch von einem dieser Unternehmen allein hätten ausgeführt werden können. Die Liefergemeinschaften dienten daher vor allem einer Marktberuhigung, um einen Preis- und Bieterkampf unter den beteiligten Unternehmen zu vermeiden. Der Wettbewerb wurde auch durch Gebiets- und Kundenzuweisungen sowie miteinander abgestimmte Preislisten für Kleinaufträge ausgehebelt. Straßenbauunternehmen als Abnehmer des Asphaltmischguts und letztlich der Staat als Auftraggeber für den Straßenbau gehörten zu den Leidtragenden.“

Die Firma Gaul verfügte in Büttelborn, Ludwigshafen, Sprendlingen und Wiesbaden über eigene Asphaltmischanlagen. Bereits seit Ende der 1990er Jahre stimmten sich die genannten Asphalthersteller über Aufträge ab und bildeten unnötigerweise Liefergemeinschaften. Im betrachteten Tatzeitraum seit 2005 kam es zu mehr als 100 bi- und trilaterale Liefergemeinschaften, die auf die Absprache zurückgingen.

Die Gaul GmbH hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die verhängte Geldbuße ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.

Grenzen und Leitlinien zulässiger Liefergemeinschaften

Mit den Grenzen zulässiger Liefergemeinschaften hat sich das Bundeskartellamt bereits in seinen Sektoruntersuchungen „Walzasphalt“ sowie „Zement und Transportbeton“ befasst. Zeitgleich zu dem nun abgeschlossenen Bußgeldverfahren begleitete das Bundeskartellamt die Erstellung von Leitlinien des Deutschen Asphaltverbandes (DAV) für die Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Arbeits- bzw. Liefergemeinschaften. Diese Leitlinien wurden nun branchenweit veröffentlicht. Ähnliche Leitlinien werden von weiteren Verbänden im Baustoffbereich geplant.

Der Präsident des Bundeskartellamtes sieht in den Leitlinien „gute Leitplanken für eine kartellrechtliche Bewertung entsprechender Kooperationen zwischen Bietern oder Lieferanten“. Wenn sich die Hersteller daran orientierten, seien sie auf der sicheren Seite.

Ein Fallbericht zum Verfahren mit den Inhalten des §53 Abs. 5 GWB soll „in Kürze“ auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht werden. Der Fallbericht soll weitere Informationen zu den „Leitlinien für die Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Arbeits- bzw. Liefergemeinschaften“ des DAV enthalten.

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