Gebäudedenkmal: Kaum sichtbar, aber trotzdem geschützt
(7.8.2023) Selbst wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude so versteckt liegt, dass es von Passanten gar nicht gesehen werden kann, verliert es seinen besonderen Status nicht. Die Eigentümer müssen sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem an die Auflagen halten.
Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte an der Rückseite eines Gebäudes, das in der Kulturdenkmalliste eingetragen war, Stahlbalkone anbauen. Das lehnten die Behörden ab. Die Antragsteller verwiesen neben vielen anderen Aspekten zu ihren Gunsten darauf, dass dieses geschützte Objekt für Passanten von außen gar nicht zu sehen sei, sondern lediglich für die Nachbarn der unmittelbar daneben gelegenen Grundstücke.
Das Urteil: Zwar sei die Einsehbarkeit der geschützten Fassade durch die umgebende Bebauung tatsächlich eingeschränkt. Trotzdem gebe es noch Blickwinkel, von denen aus „teilweise“ eine Einsicht möglich sei. Das hatte das Gericht bei einem Augenscheintermin festgestellt. Die Schutzwürdigkeit wurde deswegen nicht reduziert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen 1 S 29/19).
siehe auch für zusätzliche Informationen:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Denkmalschutz vor Gericht (17.10.2022)
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- „Denkmalsanierung 2022/2023“ zur Zukunft der Baudenkmale und zu denkmalgerechten Fenstern (10.7.2022)
- Aus der Fraunhofer IRB-Reihe „Brandschutz im Baudenkmal“: Wohn- und Bürobauten (29.8.2021)
- Wohnen im Denkmal: Was dürfen Eigentümer mit ihrem Kulturgut machen? (9.1.2018)
- Solarwärme fürs Denkmal: Geht Umweltschutz vor Denkmalschutz? (8.1.2012)
siehe zudem:
- Denkmalpflege, Sanieren, Restaurieren, Modernisieren (SanReMo), Fensterglas, Flachglas, Bauglas im Fenster-Magazin und Bautrocknung auf Baulinks
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