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Geogener Asbest in Baustoffen: Prüflabor CRB fordert klare Regelungen für natürliche Asbestvorkommen

(25.3.2026) Natürliche Gesteine können auch heute noch Baustoffe mit geogenem Asbest kontaminieren. Während der Einsatz von technisch zugesetztem Asbest seit 1993 in Deutschland verboten ist und die Gefahrstoffverordnung zuletzt im Dezember 2025 verschärft wurde, bleiben Materialien mit natürlichem Asbestgehalt bislang weitgehend unberücksichtigt.

Das akkreditierte Prüflabor CRB Analyse Service weist darauf hin, dass geogener Asbest in verschiedenen Bauprodukten vorkommen kann – etwa in Talkumpulver, Gesteinssplit für Straßenbeläge, besandeten Dachpappen oder Natursteinprodukten wie Schiefer- und Marmorplatten. „Hier sprechen wir beispielsweise über Talkumpulver, Gesteinssplit in Straßenbelägen, über besandete Dachpappen oder Wandputz. Auch in Arbeits- oder Fußbodenplatten aus Schiefer und Marmor lassen sich Asbestpartikel finden”, erläutert Dr. Stefan Pierdzig, Laborleiter des Asbest-Prüflabors CRB Analyse Service.

Bild des Asbestfasertyps Tremolit (Foto: CRB Analyse Service GmbH) 

Fehlende Differenzierung zwischen technischem und geogenem Asbest

Nach Angaben des Labors existieren derzeit keine klaren Richtlinien zur Unterscheidung zwischen technisch zugesetztem und geogenem Asbest. „Alle Kriterien der Analytik stammen noch aus Zeiten, in denen Kenntnis und Bewusstsein der Problematik fehlten. Es wird höchste Zeit, daran etwas zu ändern und Regeln zu definieren”, so Pierdzig. Die Fragestellung betrifft mehrere Rechtsbereiche, darunter das Abfall-, Chemikalien-, Bau- und Gefahrgutrecht.

Baustoffe mit technisch zugesetztem Asbest enthalten in der Regel dünne und lange Fasern. Geogener Asbest weist häufiger kürzere und dickere Faserstrukturen auf. Diese entstehen insbesondere bei mechanischen Bearbeitungsprozessen wie Brechen, Schneiden, Bohren oder Sieben. Aussagen zur unterschiedlichen medizinischen Toxizität der Varianten sind bislang nur eingeschränkt belastbar. Fest steht jedoch, dass freigesetzte Fasern über die Atemluft aufgenommen werden können und langfristige gesundheitliche Schäden verursachen können. Betroffen sind unter anderem das Steinmetzhandwerk, der Straßen- und Tiefbau sowie der Garten- und Landschaftsbau.

Analytik und Regelwerke

Für mineralische Rohstoffe wie Basalt, Diabas, Gabbro, Marmor, Serpentinit oder Amphibolit sowie daraus hergestellte Produkte gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 517. Die Analytik erfolgt nach der IFA-Arbeitsmappe 7487 (REM/EDX-Verfahren zur Bestimmung geringer Massengehalte von Asbestfasern).

Für technische Produkte, in die geogener Asbest über Rohstoffe eingetragen wurde, wird die TRGS 519 angewendet. Die Untersuchung erfolgt hier nach der Richtlinie VDI 3866 Blatt 5 (rasterelektronenmikroskopisches Verfahren).

Relevante Regelwerke im Überblick:

  • TRGS 517: Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
  • IFA-Arbeitsmappe 7487: Analytische Bestimmung geringer Asbestgehalte
  • TRGS 519: Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
  • VDI 3866 Blatt 5: Bestimmung von Asbest in technischen Produkten

Definition von Asbestfasern nach TRGS 517

Was geogener Asbest ist, regelt Kapitel zwei der TRGS 517 eindeutig. Sie definiert Asbeste als folgende Silikate mit Faserstruktur:

  1. Chrysotil (Mineral der Serpentingruppe)
  2. Amphibolasbeste Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith und Tremolit.

Als Asbestfasern bezeichnet Punkt 2.4 Fasern, die nach ihrer chemischen Zusammensetzung den sechs Asbestmineralen zuzuordnen sind und die Abmessungen nach WHO aufweisen: Länge > 5 μm, Durchmesser < 3 μm, Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis >3:1. Dabei spielt keine Rolle, ob eine Asbestfaser aus einem faserförmigen oder nicht faserförmigen Vorkommen eines Asbestminerals freigesetzt wurde. Eine solche Unterscheidung kann an einem einzelnen Partikel in der Regel analytisch nicht sicher erfolgen.

Arbeitsschutzmaßnahmen - PSA

Arbeitsschutzmaßnahmen wie z.B. die Nutzung von Atemschutz oder Staubsaugern mit Schwebstaub-Feinfilter der H-Klasse beugen der Exposition vor. Detaillierte Regelungen zu allgemeinen und ergänzenden Schutzmaßnahmen sowie zur arbeitsmedizinischen Prävention zeigen die Kapitel 4, 5 und 6 der TRGS 517 auf: Allgemeine Schutzmaßnahmen beschäftigen sich unter anderem mit Maschinen und Geräten, Lufttechnischen Maßnahmen, Materiallagerung, Minimierung der Exposition. Spezielle Schutzmaßnahmen gehen auf Fördereinrichtungen sowie Brech- und Siebanlagen ein.

Für Tätigkeiten im Bestand gelten ergänzend die Anforderungen der TRGS 519, insbesondere hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Atemschutz und Schutzkleidung.

Das Prüflabor CRB Analyse Service sieht insbesondere in der fehlenden regulatorischen Differenzierung einen Handlungsbedarf und bringt die Thematik in Fachgremien ein.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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