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Außengerät einer Split-Klimaanlage bedarf einer WEG-Genehmigung

(8.2.2018) In der kalten Jahreszeit befassen sich wahrscheinlich nur wenige Menschen mit dem Thema Klimaanlage. Doch manchmal wäre das ratsam - beispielsweise dann, wenn ein Wohnungseigentümer an der Hausfassade ein Klimagerät anbringen will. Dann sollte er sich nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern rechtzeitig um eine einstimmige(!) Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bemühen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 186/14)

Der Fall: Es handelte sich um einen etwa 80 cm breiten, 60 cm hohen und 30 cm tiefen Kasten, den ein Wohnungseigentümer unterhalb des Dachfirsts anbringen wollte und der zur lang ersehnten Klimaanlage für seine Wohnung gehören sollte. Farblich setzte sich das Gerät nicht allzu deutlich von der Fassade ab. Eine qualifizierte Mehrheit der Eigentümer stimmte der Anbringung zu, doch ein Betroffener tat das nicht. Anschließend kam es zu einem Rechtsstreit darüber, ob es sich hier um eine bauliche Veränderung handle, die nur einstimmig hätte genehmigt werden können.

Das Urteil: Die Richter sahen in dem Gerät eine ganz erhebliche optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums. Der Eingriff gehe über das zulässige Maß hinaus - zumal das Gerät an der Fassade von der Straßen aus zu sehen sei. Deswegen hätte es nicht nur der Zustimmung der Mehrheit, sondern tatsächlich aller Eigentümer bedurft.

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