Neue Feinstaubregeln und die Konsequenzen für Kaminofen-Besitzer
(5.1.2021) Mit der zweiten Stufe der Novelle der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) gelten seit dem 1. Januar 2021 neue Regeln für Kaminöfen: Ältere Modelle dürfen jetzt nicht mehr betrieben werden. Aber es gibt Ausnahmen.
Schonfrist für mehr als 35 Jahre alte Kaminöfen abgelaufen
Ein Blick auf die Schadstoffemissionen kann die Romantik eines knisternden Kaminfeuer schnell zerstören: Zwar ist die CO₂-Bilanz bei der Verbrennung von Holz einigermaßen ausgeglichen, aber der Ausstoß von Feinstaub ist bei alten Öfen schnell mal problematisch. Um insgesamt eine Verringerung der Emissionen zu erreichen, wurden Grenzwerte für den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid in der 1. BImSchV festgelegt. Konkret ist am 1. Januar 2021 die Schonfrist für Modelle abgelaufen, die vor dem 31.12.1994 eingebaut wurden. Diese können nun entweder nachgerüstet werden - oder sind stillzulegen. Entscheidend ist dabei die Prüfung durch den Schornsteinfeger, der zu den verschiedenen Optionen Auskunft erteilen kann.
Ausnahmen von der Regel
Es gibt allerdings Ausnahmen von der 1. BImSchV-Regeln. Für offene Kamine beispielsweise gelten die neuen Grenzwerte nicht, sofern sie nur gelegentlich genutzt werden. Auch für „Oldtimer“ wie historische Kamine und Kachelöfen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, drückt der Gesetzgeber ein Auge zu - allerdings nicht für antike Öfen, die neu in einem Haus errichtet werden! Auch Besitzer beispielsweise eines Gartenhauses oder einer Immobilie, die allein durch eine Feuerstelle beheizt wird, können aufatmen, sofern sie an ihrem Kaminofen hängen.
Ertüchtigung mittels Feinstaubfilter
Ein weiterer Weg, den Kaminofen fit für die neuen Regeln zu machen, ist der Einbau eines Feinstaubfilters. Aktive Feinstaubfilter werden elektrisch betrieben, passive arbeiten auch ohne Strom. Welche Lösung mit Blick auf Kosten, Umweltbewusstsein und Wohlbefinden die beste ist, lässt sich am besten durch die Beratung eines Fachbetriebs lösen.
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