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Schlüsselfertighaus wird - mögli­cher­weise zu Recht - doppelt besteuert

(14.6.2009) Für Unsicherheit bei Bauherren sorgt immer wieder die Doppel­besteue­rung bei der Grunderwerbsteuer. Allgemein gilt/galt zwar: Keine Doppelbesteuerung! Hatte ein Bauherr auf Bauleistungen bereits Umsatzsteuer bezahlt, dann musste er auf dieselben Bauleistungen nicht noch einmal zusätzlich Grunderwerbsteuer bezahlen, erläutert Professor Hans-Benno Ulbrich, Vorstandsmitglied der ARGE Baurecht.

Keine Regel ohne Ausnahmen!?

Die einzige Ausnahme von dieser Regel ergab sich beim Kauf eines schlüsselfertigen Hauses: Handelte es sich beim Kauf eines Grundstücks und dem Bau eines Hauses nämlich um einen „einheitlichen Vertrag“ (also eine Leistung aus einer Hand), dann wurde die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis fällig - nämlich auf Grundstück und Baukosten, für die obendrein Umsatzsteuer bezahlt werden musste. Lag dagegen kein einheitlicher Vertrag vor, war der Bauherr von der Doppelbesteuerung befreit: Er zahlte Grunderwerbsteuer auf den Boden und Umsatzsteuer auf die Bauleistungen.

EuGH: Doppelte Belastung ist rechtens!

Dies hat sich jetzt geändert, wie die ARGE Baurecht mitgeteilt hat: Mitte Januar 2009 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH Az: C-C 156/08), dass die doppelte Belastung rechtens sei: „Sowohl der Kauf des Grundstücks als auch die Bauleistungen unterliegen der Steuer“, erläutert der Baujurist die Begründung des Gerichts: „Eine Leistung darf demnach mehreren Steuern unterworfen werden, solange diese Steuern nicht denselben Zweck haben. Dies ist bei Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer nicht der Fall, sie sind an verschiedene Besteuerungstatbestände geknüpft.“

Die ARGE Baurecht rät deshalb, in jedem Fall genau zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht. Ist dies der Fall, wird der Erwerb der Immobilie doppelt besteuert. Das dürfte die Kalkulation vieler Bauherren erheblich verteuern.

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