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BMWSB, BMWK, und BMJ einigen sich auf Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern

(3.4.2022; Hinweis vom 25.5.: Gesetzentwurf zur Aufteilung der CO₂-Kosten im Kabinett beschlossen.) In einem gemeinsamen Gespräch am Samstagabend, dem 2. April 2022, haben sich Bundesbauministerin Klara Geywitz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf eine „faire Teilung“ der CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch den Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO₂) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO₂, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird nach derzeitigem Stand schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Im Gebäudebereich soll der CO₂-Preis ...

  • Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben, und
  • Mieter dazu animieren, sparsam mit Energie umzugehen.

Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO₂-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Nach Ansicht der Bundesregierung konnte der CO₂-Preis so nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Mit der neuen Aufteilung nach einem Stufenmodell für Wohngebäude erfüllt die Bundesregierung nun einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

Die Eckpunkte auf einen Blick

Wohngebäude/ gemischte Nutzung: Mit besagtem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO₂-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO₂-Kosten künftig anteilig entsprechend den Verantwortungsbereichen zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO₂-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m² geknüpft. Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue Berechnung:

  • Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (≥52 kg CO₂/m²/a) übernehmen die Vermieter 90% und die Mieter 10% der CO₂-Kosten.
  • Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO₂-Kosten tragen.

Weiter soll gelten:

  • Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur energetischen Sanierung leisten können.
  • Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
  • Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO₂-Kosten erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
  • Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben, so dass sie die Verteilung der CO₂-Kosten leicht ermitteln können.

Bei Nichtwohngebäuden greift die 50:50-Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.

Das Stufenmodell soll perspektivisch aber auch auf Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.

Ziel ist es, dass die Regelung am 1.1. 2023 in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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